RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension sowie die eventualiter begehrten Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Nach ihrer Beurteilung war der Kläger bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben nicht in der Lage, Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest halbzeitig zu verrichten; seine Arbeitsfähigkeit sei daher nicht infolge späterer Entwicklungen herabgesunken. [2]
Der Kläger machte in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines originär Invaliden auf die sogenannte Lohnhälfte abzustellen sei. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die außerordentliche Revision als nicht zulässig, weil die maßgeblichen Fragen durch die bestehende Rechtsprechung geklärt seien. [3]
- Herabsinken der Arbeitsfähigkeit: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 1 bis 4 ASVG setzt voraus, dass sich der körperliche oder geistige Zustand nach Beginn einer Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit bestehender und im Wesentlichen unveränderter Zustand führt nicht zum Eintritt dieses Versicherungsfalls. [3]
- Hälfte-Schwelle: Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung muss die vor Eintritt in das Erwerbsleben vorhandene Arbeitsfähigkeit zumindest die Hälfte jener einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person erreicht haben. Für ein relevantes Herabsinken muss sie bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis – wenn auch nur geringfügig – über dieser Hälfte gelegen und später darunter gesunken sein. [1]
- Vorbringen des Klägers: Der Kläger behauptete in der Revision nicht, dass seine Arbeitsfähigkeit bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis über der Hälfte jener einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen wäre. [1]
- Weiteres Gutachten: Ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen ein weiteres, insbesondere berufskundliches Sachverständigengutachten notwendig gewesen wäre, betrifft nach Ansicht des OGH die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung. [1]
- Originäre Invalidität: War die behauptete Arbeitsunfähigkeit bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben vorhanden, käme Invalidität nach § 255 Abs 7 ASVG nur bei mindestens 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz in Betracht. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, bekämpfte der Kläger in der Revision nicht. [1]
- Verfassungsrechtliche Bedenken: Der OGH verwies auf seine Rechtsprechung, wonach weder gegen das Erfordernis einer während der versicherten Tätigkeit zunächst vorhandenen Arbeitsfähigkeit noch gegen die Voraussetzung von 120 Beitragsmonaten nach § 255 Abs 7 ASVG verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Teilt der OGH die geltend gemachten Bedenken nicht, liegt darin keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. [1]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der OGH sah insbesondere zur Hälfte-Schwelle keine ungeklärte erhebliche Rechtsfrage. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen der geminderten Arbeitsfähigkeit und der originären Invalidität nach § 255 ASVG sowie die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach der ZPO. [3] [1] [1]
- § 255 Abs 1 bis 4 ASVG: Der Versicherungsfall setzt eine wesentliche Verschlechterung des körperlichen oder geistigen Zustands nach Beginn einer Erwerbstätigkeit voraus. [3]
- § 255 Abs 7 ASVG: Bei bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben vorhandener Arbeitsunfähigkeit nennt die Bestimmung als Voraussetzung mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine außerordentliche Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. [1] [1]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]
- Ständige Rechtsprechung: Der OGH verwies insbesondere auf RIS-Justiz RS0085107 und RS0084829 zum erforderlichen Herabsinken der Arbeitsfähigkeit sowie auf RS0043320 und RS0043414 zur nicht revisiblen Beweiswürdigung. [3] [1]
Spruch
Ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 1 bis 4 ASVG setzt eine wesentliche Verschlechterung nach Beginn der Erwerbstätigkeit voraus. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00117_23P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Vorinstanzen verneinten den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätspension, in eventu auf Maßnahmen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation, weil der Kläger bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben nicht in der Lage gewesen sei, Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest halbzeitig zu verrichten und seine Arbeitsfähigkeit daher nicht durch nachträgliche Entwicklungen herabgesunken sei. [2] In seiner außerordentlichen Revision sieht der Kläger eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung in der Frage, ob bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines originär Invaliden auf die sogenannte Lohnhälfte abzustellen sei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00117_23P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig. [4] 1.1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit iSd § 255 Abs 1 bis 4 ASVG setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn einer Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (RIS-Justiz RS0085107; RS0084829).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00117_23P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00117_23P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00117_23P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00117_23P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für eine Invalidität nach § 255 Abs 1 bis 4 ASVG muss die Arbeitsfähigkeit nach Beginn der Erwerbstätigkeit wesentlich herabgesunken sein.
- Ein bereits in das Versicherungsverhältnis eingebrachter und im Wesentlichen unveränderter Zustand genügt grundsätzlich nicht.
- Die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit muss nach der wiedergegebenen Rechtsprechung geringfügig über der Hälfte jener einer gesunden Vergleichsperson gelegen und später unter diese St
- Für § 255 Abs 7 ASVG sind mindestens 120 einschlägige Beitragsmonate erforderlich.
- Die Frage, ob weitere Beweise oder Gutachten notwendig sind, ist grundsätzlich der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung zuzuordnen.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit vor?
Nach der wiedergegebenen OGH-Rechtsprechung muss sich der körperliche oder geistige Zustand nach Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert haben.
Reicht eine bereits vor Arbeitsbeginn bestehende Einschränkung für eine Invaliditätspension?
Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit bestehender und im Wesentlichen unveränderter Zustand begründet den Versicherungsfall nach § 255 Abs 1 bis 4 ASVG grundsätzlich nicht.
Welche Bedeutung hat die Hälfte-Schwelle?
Die Arbeitsfähigkeit muss bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis geringfügig über der Hälfte jener einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen und danach unter diese Grenze gesunken sein.
Welche Sonderregel gilt bei originärer Invalidität?
§ 255 Abs 7 ASVG verlangt nach der Entscheidung mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz.
Quelle und Hinweis
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Die Bezeichnung „Lohnhälfte“ stammt aus dem Revisionsvorbringen; der OGH formuliert den Maßstab als Verhältnis der Arbeitsfähigkeit zu jener einer körperlich и
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