RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob85/26m
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00085.26M.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0100OB00085_26M0000_000

Sachverhalt

Eine minderjährige serbische Staatsbürgerin beantragte am 22. April 2026 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 230 EUR nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Sie und ihre Mutter verfügten jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Das Erstgericht wies den Antrag ab: Dieser Titel begründe keinen Vorschussanspruch; eine Daueraufenthaltsberechtigung könne auch nicht von der Mutter abgeleitet werden. [2]

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es verwies auf jüngere OGH-Rechtsprechung zur fehlenden Anspruchsberechtigung von Drittstaatsangehörigen mit diesem Aufenthaltstitel. Die Minderjährige erhob einen „Antrag auf Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses“. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem OGH vor. [3] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die unmittelbare Aktenvorlage als rechtswidrig. Ausschlaggebend waren der rein vermögensrechtliche Charakter des Unterhaltsvorschussanspruchs, der Entscheidungswert und der Ausspruch des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 15. September 2026 zu 10Ob85/26m stellte der OGH den Akt dem Erstgericht zurück. Das Rechtsmittel hätte dem Rekursgericht vorgelegt werden müssen. Ob der Aufenthaltstitel der Minderjährigen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vermittelt, wurde in diesem Beschluss nicht inhaltlich entschieden. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Für die Entscheidung waren vor allem die Vorschriften über die Zulassung und Vorlage des Revisionsrekurses sowie der Richtervorbehalt maßgeblich. Die Bestimmungen des UVG bildeten die Grundlage des ursprünglichen Vorschussantrags. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Bei einem Entscheidungswert von 8.280 EUR und nicht zugelassenem ordentlichem Revisionsrekurs war das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen. Seine Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs änderte daran nichts. Zudem betonte der OGH den Richtervorbehalt für Vorlageberichte. Über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entschied er nicht inhaltlich.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0100OB00085_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Minderjährige und ihre Mutter sind serbische Staatsbürgerinnen und beide im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot – Karte Plus“.

[2] Die Minderjährige beantragte am 22. 4. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG im Ausmaß von 230 EUR.

[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die „Rot‑Weiß‑Rot – Karte Plus“ verschaffe keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Eine Daueraufenthaltsberechtigung der Minderjährigen könne auch nicht von der Mutter abgeleitet werden.

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Begründung:

[1] Die Minderjährige und ihre Mutter sind serbische Staatsbürgerinnen und beide im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot – Karte Plus“.

[2] Die Minderjährige beantragte am 22. 4. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG im Ausmaß von 230 EUR.

[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die „Rot‑Weiß‑Rot – Karte Plus“ verschaffe keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Eine Daueraufenthaltsberechtigung der Minderjährigen könne auch nicht von der Mutter abgeleitet werden.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu. Der Oberste Gerichtshof habe kürzlich entschieden, dass Angehörige eines Drittstaates mit einem Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot – Karte Plus“ nicht anspruchsberechtigt seien.

[5] Dagegen richtet sich der „Antrag auf Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Minderjährigen.

[6] Das Erstgericht legte mit Vorlagebericht vom 1. 9. 2026 den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0100OB00085_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

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[7] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[8] 1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall einer erfolgreichen Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 3 AußStrG – unzulässig, wenn der (rein vermögensrechtliche) Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz an Geld- oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Dieses Rechtsmittel ist nach § 69 Abs 3 AußStrG dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, selbst wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnet wird (RS0109505 [T8; T31]; RS0109516 [T5]).

[9] 2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T27]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, richtet sich demgemäß nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RS0042366 [T11]) und beträgt somit im vorliegenden Fall 8.280 EUR. Er übersteigt also nicht 30.000 EUR. Da das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel der Minderjährigen ungeachtet der Bezeichnung als „Antrag auf Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen.

[10] 3. Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hingewiesen, wonach gemäß § 16 Abs 2 Z 1 RPflG „Berichte an vorgesetzte Behörden“ auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten sind (RS0125601). Auch wenn diese Vorschrift in vereinzelten – hier nicht gegebenen – Konstellationen als „leerer Formalismus“ bezeichnet wurde (RS0125601 [T2]), so zeigt gerade der hier vorliegende Fall, in dem der Vorlagebericht nur von der zuständigen Diplomrechtspflegerin unterschrieben wurde, dass der Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG dazu dient, die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen sowie verfahrensverzögernde Vorlagen zu vermeiden (vgl 6 Nc 30/22x Rz 11 mwN).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner‑Friedl und Mag. Binder als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren am * 2024, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred‑Adler‑Straße 12), wegen Unterhaltsvorschuss, über den „Antrag auf Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2026, GZ 48 R 298/26t‑28, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Minderjährige und ihre Mutter sind serbische Staatsbürgerinnen und beide im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot – Karte Plus“.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Die Minderjährige beantragte am 22. 4. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG im Ausmaß von 230 EUR.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Entscheidungswert beim Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem dreifachen Jahresbetrag.
  • Bei 8.280 EUR und Nichtzulassung war das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen.
  • Die Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs ändert den gesetzlichen Vorlageweg nicht.
  • Vorlageberichte unterliegen auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richtervorbehalt.
  • Der OGH entschied hier nicht inhaltlich über den Unterhaltsvorschussanspruch.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 10Ob85/26m?

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück, weil das Rechtsmittel dem Rekursgericht und nicht unmittelbar dem OGH vorzulegen gewesen wäre. Eine inhaltliche Entscheidung über den Vorschussanspruch traf er nicht.

Wie wurde der Entscheidungswert beim Unterhaltsvorschuss berechnet?

Maßgeblich war der dreifache Jahresbetrag des begehrten Vorschusses. Bei monatlich 230 EUR ergab das 230 × 12 × 3 und somit 8.280 EUR.

Welche Bedeutung hatte die Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs?

Sie änderte den Vorlageweg nicht. Wegen des Entscheidungswerts unter 30.000 EUR und der Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses war das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen.

Warum beanstandete der OGH die Unterzeichnung des Vorlageberichts?

Der Bericht war nur von der Diplomrechtspflegerin unterschrieben worden. Nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG sind Berichte an vorgesetzte Behörden dem Richter vorbehalten. Die richterliche Kontrolle soll insbesondere verfahrensverzögernde Vorlagen vermeiden.

Quelle und Hinweis

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