RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine selbständige Ergotherapeutin begehrte von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wochengeld für den unstrittigen Zeitraum vom 24. Februar bis 23. Juni 2024. Sie war zunächst aufgrund eines Antrags nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG krankenversichert. Später bestätigte die Beklagte wegen Überschreitens der Versicherungsgrenze die Vollversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG rückwirkend ab 1. Jänner 2023. Betriebshilfe wurde nicht bereitgestellt; der Einsatz einer Ersatzkraft war der Klägerin nicht möglich. [6]
Die Beklagte lehnte den Antrag ab und wandte insbesondere ein, die Erwerbstätigkeit habe nicht mindestens 20 Wochenstunden erreicht. Außerdem sei das Opting-in in die Krankenversicherung rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies sie dagegen ab, weil es eine vorherige Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden als Anspruchsvoraussetzung ansah. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision für zulässig und berechtigt. Als verbleibende Rechtsfrage bezeichnete er, ob Wochengeld in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor oder während des Anspruchszeitraums abhängt. [3] [6]
- Anspruchsberechtigung: Auch nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG Teilversicherte zählen grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Hier bestand zusätzlich unstrittig eine rückwirkende Vollversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Hinweise auf deren Beendigung im maßgeblichen Zeitraum lagen nicht vor. [6]
- Einwand des Rechtsmissbrauchs: Auf den gegen das Opting-in gerichteten Missbrauchseinwand musste der OGH wegen der zusätzlichen Vollversicherung nicht eingehen. Ein erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobener Missbrauchsvorwurf zur Überschreitung der Versicherungsgrenze wäre wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich. [6]
- Wochengeld bei Einsatz einer Hilfskraft: Nach § 102a Abs 3 GSVG dient das Wochengeld der Bezahlung einer entlastenden Arbeitskraft und nicht dem Entgeltersatz. Das gesetzliche Mindestausmaß betrifft den ständigen Einsatz der Hilfe. Dabei erreicht regelmäßig auch die gesamte Erwerbstätigkeit unter Einbeziehung der Hilfskraft ein bestimmtes Mindestausmaß. [6]
- Ausnahmen vom Hilfskrafteinsatz: § 102a Abs 4 GSVG lässt Wochengeld unter bestimmten Voraussetzungen ohne Hilfskraft zu. Dazu zählen die örtlich bedingte Unmöglichkeit einer Hilfe, berufsrechtliche Hindernisse für deren Einsatz sowie bestimmte Fälle des Ruhens oder der Unterbrechung der Tätigkeit. [6]
- Finanzielle Versorgung statt Einkommensersatz: In diesen Ausnahmefällen dient das Wochengeld nach dem OGH der grundsätzlichen finanziellen Versorgung rund um die Entbindung. Seine Höhe ist von den Einkünften vor oder während des Anspruchszeitraums unabhängig. Es ersetzt daher keinen konkreten Einkommensverlust. [6]
- Persönliche Berufsausübung: Der OGH ordnete die Ergotherapie den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen zu. Er verwies darauf, dass die freiberufliche Ausübung nach § 28 Abs 2 MTDG persönlich und unmittelbar zu erfolgen hat. [6]
Ergebnis
Der OGH änderte die Berufungsentscheidung ab und stellte das erstinstanzliche Urteil mit einer konkretisierten Zahlungspflicht wieder her. Die Klägerin erhält für den 24. Februar bis 23. Juni 2024 täglich 67,19 EUR Wochengeld. Die vom Berufungsgericht angenommene 20-Stunden-Untergrenze hinderte den Anspruch im entschiedenen Fall somit nicht. [1] [6]
Die Beklagte wurde außerdem zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens von 731,90 EUR und des Revisionsverfahrens von 502,70 EUR verpflichtet. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 15. September 2026 trägt die Geschäftszahl 10ObS91/26v und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00091.26V.0915.000. Im Mittelpunkt stehen die Anspruchsberechtigung nach dem GSVG und der unterschiedliche Zweck des Wochengeldes mit und ohne Hilfskrafteinsatz. [6]
- § 102 Abs 5 GSVG: Die Bestimmung regelt den anspruchsberechtigten Personenkreis für Betriebshilfe und Wochengeld bei Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. [6]
- § 102a Abs 3 und 4 GSVG: Abs 3 betrifft Wochengeld bei ständigem Einsatz einer entlastenden Hilfe. Abs 4 regelt Ausnahmefälle, in denen eine Hilfskraft für den Anspruch nicht erforderlich ist. [6]
- § 102a Abs 5 GSVG: Die Bestimmung legt die Höhe des Wochengeldes fest. Der OGH betont deren Unabhängigkeit von der Höhe der Einkünfte der Anspruchsberechtigten. [6]
- § 3 Abs 1 Z 2 und § 2 Abs 1 Z 4 GSVG: Diese Vorschriften bildeten im Fall die Grundlagen für die Teilversicherung aufgrund eines Antrags und die rückwirkende Vollversicherung. [6]
- § 28 Abs 2 MTDG: Der OGH verweist auf das Gebot der persönlichen und unmittelbaren freiberuflichen Berufsausübung als berufsrechtlichen Bezugspunkt. [6]
- 10 ObS 114/23x, Rz 35; RS0134851: Der OGH verweist auf diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Anspruchsberechtigung der nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG Teilversicherten. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab der Revision einer selbständigen Ergotherapeutin Folge und sprach ihr für den 24. Februar bis 23. Juni 2024 täglich 67,19 EUR Wochengeld zu. Die vom Berufungsgericht verlangte vorherige Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden stand dem Anspruch nicht entgegen. In den Ausnahmefällen des § 102a Abs 4 GSVG dient das Wochengeld der grundsätzlichen finanziellen Versorgung und nicht dem Ersatz eines konkreten Einkommensverlusts.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen für den Zeitraum vom 24. Februar 2024 bis 23. Juni 2024 ein Wochengeld von täglich 67,19 EUR zu zahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 731,90 EUR (darin 121,98 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen für den Zeitraum vom 24. Februar 2024 bis 23. Juni 2024 ein Wochengeld von täglich 67,19 EUR zu zahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 731,90 EUR (darin 121,98 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00091_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld gemäß § 102 Abs 5, § 102a GSVG, wobei der Wochengeldrahmenzeitraum (24. 2. 2024 bis 23. 6. 2024) unstrittig ist.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld gemäß § 102 Abs 5, § 102a GSVG, wobei der Wochengeldrahmenzeitraum (24. 2. 2024 bis 23. 6. 2024) unstrittig ist.
[2] Die Klägerin war vor Beginn des Wochengeldbezugszeitraums als selbständige Ergotherapeutin tätig und in diesem Zeitraum zunächst aufgrund des Antrags vom 18. 11. 2023 gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Außerdem bestätigte die Beklagte am 10. 9. 2025 (aufgrund der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Versicherungsgrenze aufweisenden Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2023) die seit 1. 1. 2023 bestehende Vollversicherung nach dem GSVG gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Die Beklagte stellte keine Betriebshilfe bereit und der Einsatz einer Ersatzkraft war der Klägerin nicht möglich.
[3] Mit Bescheid vom 3. 7. 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18. 4. 2024 auf Zuerkennung von Wochengeld ab.
[4] Die Klägerin begehrt die Zahlung von Wochengeld im gesetzlichen Ausmaß. Ein Rechtsmissbrauch in Zusammenhang mit ihrem „Opting‑in“ in die Krankenversicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG liege nicht vor, weil die Klägerin lediglich ihr Wahlrecht ausgeübt und letztendlich auch die Einkommensgrenze überschritten habe. Der Anspruch auf Wochengeld setze keine fixe Wochenstundenuntergrenze für die Wöchnerin voraus.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Aus § 102a Abs 3 GSVG lasse sich ableiten, dass die Wöchnerin ihre Tätigkeit vor der Geburt in einem Mindestausmaß von 20 Wochenstunden ausgeübt haben musste. Der Pflichtversicherung sei eine Erwerbstätigkeit in äußerst geringfügigem, jedenfalls im Schnitt 20 Stunden pro Woche nicht erreichendem Ausmaß zugrunde gelegen. Zudem sei die Anmeldung der Klägerin vom 18. 11. 2023 zum „Opting‑in“ in die Krankenversicherung allein zu dem Zweck erfolgt, den Bezug von Wochengeld zu ermöglichen, sodass der Klägerin auch aufgrund Rechtsmissbrauchs keine Leistung zu gewähren sei.
[6] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Wochengeld im Zeitraum vom 24. 2. 2024 bis 23. 6. 2024 „im gesetzlichen Ausmaß“. § 102a Abs 3 GSVG sei nicht einschlägig, weil keine Betriebshilfe zur Entlastung eingesetzt worden sei. Dem Wortlaut des Gesetzes sei nicht zu entnehmen, dass 20 Wochenstunden vorab zu leisten gewesen seien. Rechtsmissbrauch liege nicht vor.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Werde eine Leistung nicht durch Beistellung einer Arbeitskraft durch den Sozialversicherungsträger erbracht (Betriebshilfe), so gebühre bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 102a Abs 3 GSVG ein tägliches Wochengeld, solange während des Anspruchszeitraums ständig Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt werde. Lediglich in den in § 102a Abs 4 GSVG genannten Ausnahmefällen dürfe das Wochengeld auch ohne Einsatz von Hilfskräften beansprucht werden. Beim täglichen Wochengeld handle es sich um einen jährlich aufzuwertenden Pauschalbetrag, der nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG steuerfrei sei. Damit könne der Bezug von Wochengeld bei einer Selbständigkeit in geringem zeitlichen Umfang rechnerisch zu einem „Gewinn“ führen; eine solche Intention könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Überdies würde eine Überkompensation dem Zweck einer Entgeltersatzleistung widersprechen. § 102 Abs 5 GSVG sei daher in dem Sinn teleologisch zu reduzieren, als der Anspruch auf Betriebshilfe bzw Wochengeld gemäß § 102a GSVG ein Mindestmaß der versicherten Tätigkeit der Wöchnerin vor der Geburt ihres Kindes von 20 Stunden pro Woche voraussetze. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorhanden sei. In der Entscheidung 10 ObS 114/23x sei die Frage des Mindestausmaßes der Tätigkeit der Wöchnerin nicht konkret zu beantworten gewesen.
[8] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Stattgabe des Klagebegehrens anstrebt, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00091_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
[11] 1.1. Im Verfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin in dem Zeitraum, für den sie die Zahlung von Wochengeld begehrt, in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. Diese Pflichtversicherung lag schon aufgrund ihres Antrags gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG vor. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist geklärt, dass auch die nach dieser Bestimmung Teilversicherten „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und daher zu den nach § 102 Abs 5 GSVG Anspruchsberechtigten zählen (10 ObS 114/23x Rz 35 = RS0134851). Darüber hinaus geht die Beklagte selbst von einer (rückwirkenden) Einbeziehung der Klägerin in die Vollversicherung nach dem GSVG gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ab 1. 1. 2023 aus. Anhaltspunkte dafür, dass bis zum Ende des hier maßgeblichen Anspruchszeitraums ein Endigungstatbestand nach § 7 Abs 4 GSVG erfüllt wäre, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Parteien. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Pflichtversicherung auch im hier maßgeblichen Zeitraum weiter aufrecht war. Dass die Klägerin in diesem Zeitraum zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs 5 GSVG zählt, kann daher nicht strittig sein.
[12] 1.2. Soweit sich die Beklagte im Verfahren auf einen Rechtsmissbrauch berief, behauptete sie einen solchen nur im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG. Da sich die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und somit die Anspruchsberechtigung nach § 102 Abs 5 GSVG aber (auch) aus der unstrittigen Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem GSVG gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ergibt, muss darauf nicht eingegangen werden. Sollten die Ausführungen der Beklagten in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung dahin zu verstehen sein, dass sie der Klägerin nunmehr auch im Zusammenhang mit der Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2023 und der daraus folgenden Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem GSVG einen Rechtsmissbrauch unterstellt, wäre ein solches Vorbringen wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
[13] 2. Im Revisionsverfahren ist daher nur noch zu prüfen, ob der Anspruch auf Wochengeld in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor dem oder im Anspruchszeitraum abhängig ist.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
[14] 2.1. Betriebshilfe und Wochengeld gebühren nach § 102 Abs 5 erster Satz GSVG grundsätzlich weiblichen Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Diese Leistungen werden daher grundsätzlich nur für jene (in § 102a Abs 1 GSVG geregelte) Zeiträume gewährt, in denen diese Pflichtversicherung aufrecht ist. Die (weiteren) Voraussetzungen für die an die nach § 102 Abs 5 GSVG Anspruchsberechtigten zu erbringenden Leistungen legt § 102a GSVG fest. Dies betrifft insbesondere den Anspruchszeitraum (§ 102a Abs 1 GSVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betriebshilfe (§ 102a Abs 2 GSVG) und auf Wochengeld (§ 102a Abs 3 und 4 GSVG) und die Höhe des Wochengeldes (§ 102a Abs 5 GSVG).
[15] 2.1.1. Die Betriebshilfe soll selbständig erwerbstätigen Frauen im Falle der Mutterschaft die Freistellung von betrieblichen Tätigkeiten durch Beistellung einer Arbeitskraft als Sachleistung erleichtern (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 162 ASVG Rz 81).
[16] 2.1.2. Wird die Leistung nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, gebührt ein tägliches Wochengeld anstelle der Betriebshilfe, solange während des Anspruchszeitraums eine geeignete (betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde) Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist (§ 102a Abs 3 erster Satz GSVG).
[17] 2.1.3. Das Wochengeld dient – in diesen Fällen – also im Gegensatz zum Wochengeld der Unselbständigen nicht dem Entgeltersatz, sondern der Bezahlung einer die Versicherte entlastenden Arbeitskraft (10 ObS 33/11t Pkt 4.; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 83 mwN; Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr‑Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 63).
[18] 2.1.4. Da § 102a Abs 3 erster Satz GSVG auf den „ständigen Einsatz“ der Hilfe abstellt, den § 102a Abs 3 zweiter Satz GSVG als Tätigkeiten mit bestimmtem Mindestausmaß definiert, erreicht regelmäßig auch die Erwerbstätigkeit der Anspruchsberechtigten in ihrer Gesamtheit (unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der eingesetzten Hilfskraft) im jeweiligen Anspruchszeitraum ein bestimmtes Mindestausmaß. Der von Kräftner (in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr‑Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 10, 93, 96 und 98) befürchteten Gefahr eines Missbrauchs durch die Möglichkeit, in Kenntnis der Schwangerschaft eine Pflichtversicherung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem entsprechenden Ausmaß zu begründen und diese nach Ende des Anspruchszeitraums wieder zu beenden, wirkt somit § 102a Abs 3 GSVG entgegen (10 ObS 114/23x Rz 32).
[19] 2.1.5. Abweichend von § 102a Abs 3 GSVG ist der Einsatz einer Hilfskraft für den Anspruch auf Wochengeld nach § 102a Abs 4 GSVG nicht erforderlich, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebs eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann (§ 102a Abs 4 Z 1 GSVG), wenn wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist (§ 102a Abs 4 Z 2 GSVG) oder die Wöchnerin aufgrund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs 1 Z 1 oder 10 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist (§ 102a Abs 4 Z 3 GSVG).
[20] 2.1.6. In diesen Ausnahmefällen, in denen der Anspruch auf Wochengeld nicht von einem Einsatz einer Hilfskraft zur Entlastung der Wöchnerin abhängt, kann das Wochengeld nicht den Zweck verfolgen, dass die Versicherte eine sie entlastende Arbeitskraft bezahlt. Da das Wochengeld auch in diesem Fall in der in § 102a Abs 5 GSVG bestimmten Höhe gebührt und insbesondere von der Höhe der Einkünfte der Anspruchsberechtigten vor oder im Anspruchszeitraum unabhängig ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es dem Ersatz eines Einkommensverlusts dient. Der Zweck des Wochengeldes in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG ist vielmehr in einer grundsätzlichen finanziellen Versorgung der Anspruchsberechtigten in einem Zeitraum zu sehen, in dem infolge der (bevorstehenden bzw zurückliegenden) Entbindung einer betrieblichen Tätigkeit typischerweise (zeitweise) nicht oder nur sehr eingeschränkt nachgegangen wird.
[21] 2.1.7. Der Ausnahmefall des § 102a Abs 4 Z 2 GSVG trägt jenen gewerbe- bzw berufsrechtlichen Bestimmungen Rechnung, die eine persönliche Ausübung erfordern und den Einsatz von Hilfskräften nicht zulassen (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr‑Khoshideh, SVS‑ON1.01 § 102a GSVG Rz 71). Zu denken ist etwa an Fremdenführerinnen, Kunstgewerblerinnen, Übersetzerinnen und Physiotherapeutinnen im Alleinbetrieb (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr‑Khoshideh, SVS‑ON1.01 § 102a GSVG Rz 71; Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 102a Rz 19; Neumann, ZAS 2012/13, 64; vgl auch 10 ObS 114/23x Rz 36).
[22] 2.1.8. Der Pflichtversicherung der Klägerin (nach dem GSVG) liegt die Tätigkeit als selbständige Ergotherapeutin zugrunde. Dabei handelt es sich – wie oben beim als Beispiel für einen Fall des § 102a Abs 4 Z 2 GSVG genannten Beruf der Physiotherapeutin – um einen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTD‑Beruf) im Sinn von § 1 Abs 1 Z 3 MTD‑Gesetz 2014 (MTDG; für Physiotherapeutinnen: § 1 Abs 1 Z 6 MTDG). Die freiberufliche Berufsausübung der MTD‑Berufe hat gemäß § 28 Abs 2 MTDG persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Eine Heranziehung von Hilfspersonen ist nur zu untergeordneten Unterstützungstätigkeiten (IA 4095/A BlgNR 27. GP 43) zulässig, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln. Der Einsatz einer Hilfskraft, der die Versicherte im Sinn des § 102a Abs 3 GSVG entlastet, ist somit ausgeschlossen. Es liegt daher ein Fall des § 102a Abs 4 Z 2 GSVG vor.
[23] 2.2. Die Beklagte stützte sich in erster Instanz darauf, dass der Pflichtversicherung eine Erwerbstätigkeit in äußerst geringfügigem, jedenfalls im Schnitt 20 Stunden pro Woche nicht erreichendem Ausmaß zugrunde gelegen habe. Ein solches Mindesterwerbstätigkeitserfordernis wird zum Teil in der Literatur gefordert (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr‑Khoshideh, SVS‑ON1.01 § 102a GSVG Rz 19) und zum Teil abgelehnt (Messinger, ASoK 2025, 282).
[24] 2.2.1. Die Voraussetzung eines Mindestausmaßes der Tätigkeit der Anspruchsberechtigten vor dem oder im Anspruchszeitraum ist für die Fälle des § 102a Abs 4 GSVG nicht ausdrücklich angeordnet.
[25] 2.2.2. Insbesondere lässt sich ein solches Erfordernis (entgegen Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr‑Khoshideh, SVS‑ON1.01 § 102a GSVG Rz 19) nicht aus § 102a Abs 3 GSVG ableiten.
[26] 2.2.2.1. Diese Bestimmung stellt an die vor dem Anspruchszeitraum liegenden Zeiträume gar keine Anforderungen, weil sie nur ausdrücklich den Einsatz einer Hilfe während des Anspruchszeitraums verlangt. Ein Anspruch auf Wochengeld könnte daher auch in den nicht in § 102a Abs 4 GSVG genannten Ausnahmefällen nicht daran scheitern, dass die Anspruchsberechtigte ihre Tätigkeit zuvor nicht in dem in § 102a Abs 3 zweiter Satz GSVG normierten Umfang ausübte. Für die genannten Ausnahmefälle könnte nichts anderes gelten.
[27] 2.2.2.2. Unabhängig davon kann der von § 102a Abs 3 GSVG für die eingesetzte Hilfskraft verlangte Tätigkeitsumfang auf die Fälle des § 102a Abs 4 GSVG generell nicht umgelegt werden, weil in diesen Fällen der Einsatz einer Hilfskraft für den Wochengeldanspruch gerade nicht erforderlich sein soll. Besonders eindrücklich ist dies im Fall der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 102a Abs 4 Z 3 GSVG, in dem die betriebliche Tätigkeit sogar typischerweise ganz eingestellt wird und ein Anspruch auf Wochengeld dennoch – trotz des Entfalls der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum (§ 102 Abs 5 zweiter Satz GSVG) – bestehen können soll. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck des § 102a Abs 4 GSVG, in den dort geregelten Fällen eine finanzielle Versorgung der Anspruchsberechtigten im Anspruchszeitraum sicherzustellen (oben Punkt 2.1.6.).
[28] 2.2.3. Ein Mindestausmaß einer Erwerbstätigkeit lässt sich auch nicht aus § 102 Abs 5 zweiter Satz GSVG ableiten. Diese Bestimmung verlangt zwar einen Mindestzeitraum der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (vor dem Ende der Pflichtversicherung), nicht aber ein bestimmtes Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit. Außerdem wird ein solcher Mindestzeitraum der Pflichtversicherung nur für den Fall gefordert, dass die Pflichtversicherung infolge Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung im Anspruchszeitraum endet und dennoch – also abweichend von § 102 Abs 5 erster Satz GSVG – Wochengeld bezogen werden soll (§ 102 Abs 5 zweiter Satz und § 102a Abs 4 Z 3 GSVG). Das verfolgt offensichtlich den Zweck, die Anspruchsberechtigte im Zeitraum des Wochengeldbezugs von der Verpflichtung zur Leistung der Pflichtversicherungsbeiträge zu entlasten. Dieser zusätzliche Vorteil, der nur in dem Fall des § 102a Abs 4 Z 3 GSVG gewährt wird, ist erkennbar Grund für die Anordnung eines Mindestversicherungszeitraums, sodass ein solcher in anderen Fällen, in denen es nicht zu einer gleichartigen Entlastung der Anspruchsberechtigten kommt, nicht zu fordern ist. Es kann dem Gesetzgeber, der diesen Mindestzeitraum (nur) für diesen spezifischen Fall des § 102a Abs 4 Z 3 GSVG normierte, nicht unterstellt werden, ein entsprechendes Regelungsbedürfnis in den anderen Fällen des § 102a Abs 4 GSVG übersehen zu haben.
[29] 2.2.4. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, dass der Bezug von Wochengeld bei einer selbständigen Tätigkeit in geringem zeitlichen Ausmaß rechnerisch zu einem „Gewinn“ führen könne und dem Gesetzgeber eine solche Intention nicht unterstellt werden könne, übersieht, dass es hier um das zeitliche Ausmaß der selbständigen Erwerbstätigkeit geht und nicht um daraus erzielte Einkünfte, die damit nicht korrelieren müssen. Dass die vor dem oder im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte eine bestimmte Höhe erreichen müssen, wird weder im Schrifttum noch von der Beklagten gefordert.
2.2.5. Zusammenfassend ergibt sich:
[30] Der Anspruch nach § 102 Abs 5 GSVG auf Wochengeld ist in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG nicht von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor dem oder im Anspruchszeitraum abhängig.
[31] 2.3. Der Einwand der Beklagten, der Pflichtversicherung der Klägerin liege eine Erwerbstätigkeit „in äußerst geringfügigem Ausmaß“ zugrunde, steht dem Anspruch der Klägerin daher nicht entgegen.
[32] 3.1. Andere Umstände, die der Stattgabe des Klagebegehrens entgegen stehen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
[33] Der Revision der Klägerin ist daher Folge zu geben und das stattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Höhe des täglichen Wochengeldes aus § 102a Abs 5 GSVG ergibt, sodass jener Betrag – unter Berücksichtigung der Anpassung für das Kalenderjahr 2024 gemäß BGBl II 2023/407 – zahlenmäßig bestimmt zuzusprechen (vgl RS0107801 zum Anspruch auf Pflegegeld) ist, und zwar gemäß § 409 Abs 1 ZPO unter Setzung einer 14‑tägigen Leistungsfrist.
[34] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Ein Verfahren über das einer Versicherten gemäß § 102a GSVG gebührende Wochengeld ist ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen (vgl RS0085788 zum Wochengeld nach § 162 ASVG), und zwar auch dann, wenn diese für einen bestimmten, auch vergangenen Zeitraum begehrt wird (10 ObS 78/23b Rz 29 = RS0134770).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00091_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher und Mag. Markus Schrottmeyer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1989, *, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva‑Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wochengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2026, GZ 12 Rs 49/26a‑30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 2026, GZ 14 Cgs 234/25f‑16, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00091_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es zu lauten hat:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00091_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen für den Zeitraum vom 24. Februar 2024 bis 23. Juni 2024 ein Wochengeld von täglich 67,19 EUR zu zahlen.“
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00091_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die vom Berufungsgericht verlangten 20 Wochenstunden standen dem Wochengeldanspruch im entschiedenen Fall nicht entgegen.
- Wochengeld nach § 102a Abs 4 GSVG dient der grundsätzlichen finanziellen Versorgung und nicht dem konkreten Einkommensersatz.
- Der OGH entschied den gegen das Opting-in gerichteten Missbrauchseinwand wegen der zusätzlichen Vollversicherung nicht.
Häufige Fragen
Verlangte der OGH für das Wochengeld mindestens 20 Wochenstunden?
Nein. Im entschiedenen Fall sprach er der selbständigen Ergotherapeutin Wochengeld zu, obwohl das Berufungsgericht den Anspruch wegen einer fehlenden vorherigen Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden abgelehnt hatte. Die Prüfung betraf die Ausnahmefälle des § 102a Abs 4 GSVG.
Kann Wochengeld nach dem GSVG auch ohne Hilfskraft gebühren?
Ja. § 102a Abs 4 GSVG sieht gesetzliche Ausnahmefälle vor, etwa wenn berufsrechtliche Vorschriften den Einsatz einer entlastenden Hilfe nicht zulassen. Der OGH unterscheidet diese Fälle vom Wochengeld zur Finanzierung einer Hilfskraft.
Welche Leistung erhielt die Klägerin?
Der OGH sprach ihr für den Zeitraum vom 24. Februar bis 23. Juni 2024 Wochengeld von täglich 67,19 EUR zu.
Hat der OGH ein rechtsmissbräuchliches Opting-in ausgeschlossen?
Diese Frage musste der OGH nicht entscheiden. Die Anspruchsberechtigung ergab sich zusätzlich aus der unstrittigen rückwirkenden Vollversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der übermittelte Volltextauszug bricht in Randnummer 22 ab; die abschließende Begründung liegt nicht vollständig vor.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Kinderbetreuungsgeld: Pacht ohne Erwerbstätigkeit – OGH 10ObS85/26m
Pachteinkünfte ohne Erwerbstätigkeit zählen nicht allein wegen ihrer steuerlichen Zuordnung zum Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld.
Ausgleichszulage: Meldepflicht bei Auslandsaufenthalt – OGH 10ObS71/26b
Der OGH behandelt Meldepflicht, Rückforderungsausschluss und Neuerungsverbot bei einer Ausgleichszulage nach längerem Auslandsaufenthalt.
Eisstockturnier als geschützte Gemeinschaftsveranstaltung – 10ObS65/26w
Ein Eisstockturnier kann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung geschützt sein. Entscheidend ist, ob der Wettkampf im Vordergrund steht.
Diesel-Abschalteinrichtungen und Beweislast: OGH 4Ob80/26g
Der OGH fragt den EuGH nach Gesamtsystemprüfung, Beweislast und Höhenabschaltung bei Dieselfahrzeugen. Eine Sachentscheidung steht aus.