RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob69/26h
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00069.26H.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00069_26H0000_000

Sachverhalt

Der Minderjährige ist serbischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Sein Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 640 EUR verpflichtet. [3]

Der Minderjährige beantragte im Jänner 2026 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 340 EUR, höchstens jedoch in Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2027 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 640 EUR. [3]

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes unter Bezugnahme auf 10 Ob 68/25k nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es die Rechtsprechung zur Gleichstellung minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich und dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ noch nicht als gesichert ansah. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach der Rechtslage und dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Eine inhaltliche Abänderung der bestätigenden Rekursentscheidung im vom Bund angestrebten antragsabweisenden Sinn erfolgte nicht. [1] [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts, des Aufenthaltsrechts langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger und der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. [3]

Spruch

Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Die aufgeworfene Frage zum Unterhaltsvorschuss für einen minderjährigen Drittstaatsangehörigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00069_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] K* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 5. 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00069_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00069_26H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen K*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00069_26H0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 42 R 163/26w-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00069_26H0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 15 Pu 113/20b-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00069_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine erhebliche Rechtsfrage kann nach Einbringung eines Rechtsmittels wegfallen, wenn der OGH sie noch vor seiner Entscheidung in einem anderen Verfahren klärt.
  • Die Anspruchsfrage für Minderjährige mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war nach Ansicht des Senats bereits durch 10 Ob 32/26t beantwortet.
  • Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Können Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG unter Bezugnahme auf deren Gleichbehandlungsbestimmungen ausdrücklich bejaht.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war im Zeitpunkt der OGH-Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Das Rechtsmittel zeigte daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Welcher Zeitpunkt ist für die erhebliche Rechtsfrage maßgeblich?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann durch eine zwischenzeitliche OGH-Entscheidung wegfallen.

Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss inhaltlich neu festgesetzt?

Nein. Gegenstand der Entscheidung war die Zulässigkeit des Revisionsrekurses; dieser wurde zurückgewiesen.

Quelle und Hinweis

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Die Darstellung beruht ausschließlich auf dem bereitgestellten RIS-Auszug und den Metadaten.

Die Entscheidung enthält primär eine prozessuale Aussage zur fehlenden erheblichen Rechtsfrage; die materielle Anspruchsfrage wird über die Vorentscheidung 10 ‌

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