RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin ist Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines Beschlusses aus dem Jahr 2018 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 196 EUR verpflichtet. [3] [2]
Am 28. Jänner 2026 beantragte die Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2030, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Als klärungsbedürftig erachtete es die Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach der Rechtslage und dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. [3] [3]
- Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels vorhandene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt wurde. [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die aufgeworfene Frage zwischenzeitlich in der Entscheidung 10 Ob 32/26t für einen gleich gelagerten Fall behandelt. Unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k wurde dort ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausdrücklich bejaht. [3]
- Daueraufenthalt-EU: Die Vorentscheidung betraf Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG, denen durch einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter zuerkannt wurde. Maßgeblich waren dabei Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Daueraufenthalts-Richtlinie. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits höchstgerichtlich geklärt. [1] [3] [3]
Damit blieb die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des monatlichen Unterhaltsvorschusses an die Minderjährige bestehen. [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts, des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, der unionsrechtlichen Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- §§ 2 Abs 1, 3 und 4 Z 1 UVG: Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zur Gewährung eines Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe. [3]
- § 45 NAG: Im Verfahren genannte Grundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Vom OGH angeführte unionsrechtliche Bestimmungen zur Rechtsstellung und Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c bb und 108f ASVG: Im Zusammenhang mit der betragsmäßigen Begrenzung des gewährten Vorschusses durch den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen genannt. [3]
- Rechtsprechung: Der OGH verwies insbesondere auf 10 Ob 32/26t, 10 Ob 68/25k sowie die Rechtssätze RS0112921 [T5] und RS0112769 [T12]. [3]
Spruch
Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen, weil die maßgebliche Frage zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für langfristig Aufenthaltsberechtigte bereits durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt worden war und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vorlag.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00068_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Bosnien und Herzegowina und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 5. 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00068_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00068_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00068_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 42 R 168/26f-45, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00068_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 8 Pu 16/26y-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00068_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH angeführten Vorentscheidung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss relevant sein.
- Eine erhebliche Rechtsfrage kann während des Rechtsmittelverfahrens wegfallen, wenn der OGH sie zwischenzeitlich in einer anderen Entscheidung klärt.
- Der Revisionsrekurs wurde aus Zulässigkeitsgründen zurückgewiesen; maßgeblich war die bereits ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t.
- Die Entscheidung behandelt die Gleichstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter im Zusammenspiel von UVG, NAG und Richtlinie 2003/109/EG.
Häufige Fragen
Besteht bei „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der OGH verweist auf 10 Ob 32/26t, wo der Anspruch für einen gleich gelagerten Fall unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/109/EG ausdrücklich bejaht wurde. Ob die Voraussetzungen in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist gesondert zu prüfen.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Damit lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Welcher Zeitpunkt ist für die erhebliche Rechtsfrage maßgeblich?
Maßgeblich ist nach den Ausführungen des OGH der Zeitpunkt, in dem der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel entscheidet.
Welche unionsrechtliche Regelung war relevant?
Der OGH nannte Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Text gibt die materielle Begründung aus 10 Ob 32/26t nur zusammenfassend wieder; weitergehende Aussagen zur unionsrechtlichen Gleichbehandlu
Die Zurückweisung beruht auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Entscheidungszeitpunkt und ist von einer neuerlichen umfassenden Sachentscheidung über
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