RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist serbischer Staatsbürger und verfügt über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er lebt bei seiner Mutter, der ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde. [2] [3]
Der Vater war aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichts zu monatlichem Unterhalt von 170 EUR verpflichtet. Der Minderjährige beantragte am 27. Februar 2026 Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging davon aus, dass beim Minderjährigen die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vorlägen. Gegen diese Entscheidung erhob der Bund Revisionsrekurs. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn sie österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Nach der angeführten Rechtsprechung werden außerdem bestimmte unions- oder schutzrechtlich begründete Gleichstellungen anerkannt. [3] [3]
- Befristeter Aufenthaltstitel: Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt zur befristeten Niederlassung sowie zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Aus ihr ist nach Ansicht des OGH jedoch kein Daueraufenthaltsrecht abzuleiten. [3]
- Gleichbehandlung bei Daueraufenthalt: Für ein Kind, dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zuerkannt wurde, kann sich der Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 11 Daueraufenthalts-RL ergeben. Der Unterhaltsvorschuss wurde in der Vorjudikatur als nicht ausschließbare Kernleistung nach Art 11 Abs 4 der Richtlinie qualifiziert. [3]
- Keine Ableitung von der Mutter: Art 11 Daueraufenthalts-RL begründet nach den Ausführungen des OGH kein eigenes Leistungsrecht von Familienangehörigen allein aufgrund der Daueraufenthaltsberechtigung eines anderen Familienmitglieds. Das Daueraufenthaltsrecht der Mutter verschaffte dem Minderjährigen daher keine eigene Gleichstellung. [3]
- Rechtsgestaltende Zuerkennung: Es genügt nicht, dass die materiellen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ möglicherweise vorliegen. Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter muss aufgrund eines Antrags durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats erteilt beziehungsweise zuerkannt werden. [3]
- Fehlendes Daueraufenthaltsrecht: Dem Minderjährigen war unstrittig kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden. Seine befristete „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ reichte für die angenommene Gleichstellung mit den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG nicht aus. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Der Antrag des Kindes auf Unterhaltsvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG wurde abgewiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Anspruchsvoraussetzungen des UVG, die aufenthaltsrechtliche Einordnung der vorhandenen Aufenthaltstitel und das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. [3] [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Regelt den persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs auf Unterhaltsvorschüsse für minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. [3] [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen war der vom Minderjährigen gestellte Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gestützt. [1] [3]
- § 8 Abs 1 Z 2 und § 41a NAG; § 17 Z 1 AuslBG: Diese Bestimmungen zog der OGH zur Einordnung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als befristeten Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang heran. [3]
- § 45 NAG: Betrifft den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, durch dessen Erteilung die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wird. [2] [3]
- Art 4, 5, 7 und 9 Daueraufenthalts-RL: Aus diesen Bestimmungen leitete der OGH ab, dass die Rechtsstellung beantragt und durch eine rechtsgestaltende Entscheidung zuerkannt werden muss sowie wieder entzogen werden oder verloren gehen kann. [3]
- Art 11 Abs 1, 2 und 4 Daueraufenthalts-RL: Regelt die Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und war für die Beurteilung des Unterhaltsvorschusses als Kernleistung sowie für die Abgrenzung zu Familienangehörigen maßgeblich. [3]
Spruch
Ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit einer befristeten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird nicht allein deshalb den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt, weil seine Mutter daueraufenthaltsberechtigt ist oder bei ihm die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vorliegen. Die Rechtsstellung muss ihm durch eine rechtsgestaltende Entscheidung zuerkannt worden sein.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: Der Antrag des Kindes, ihm Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren, wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] A* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG verfügt. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 23.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. [10] 1. Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 43 R 387/26v-32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 2 Pu 111/24p-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet für sich genommen kein Daueraufenthaltsrecht.
- Das Daueraufenthaltsrecht eines Elternteils vermittelt dem Kind nach Art 11 Daueraufenthalts-RL nicht automatisch einen eigenen Anspruch auf Gleichbehandlung.
- Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen für „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt dessen rechtsgestaltende Zuerkennung nicht.
- Mangels eigener Daueraufenthaltsberechtigung wurde der Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgewiesen.
Häufige Fragen
Begründet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach dieser Entscheidung reicht der befristete Aufenthaltstitel allein nicht aus, um ein Kind nach Art 11 Daueraufenthalts-RL den Anspruchsberechtigten des § 2 Abs 1 UVG gleichzustellen.
Reicht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der Mutter aus?
Nein. Der OGH leitete aus Art 11 Daueraufenthalts-RL kein eigenes Leistungsrecht des Kindes allein aus der Daueraufenthaltsberechtigung seiner Mutter ab.
Genügt es, die Voraussetzungen für „Daueraufenthalt – EU“ zu erfüllen?
Nein. Nach dem OGH muss die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats zuerkannt worden sein.
Wie entschied der OGH über den Unterhaltsvorschuss?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und wies den Antrag des Kindes nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ab.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG in Verbindung mit Art 11 Daueraufenthalts-RL; daraus sollte keine allgemeine Aussage zu sämtlich
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