RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob63/26a
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00063.26A.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller ist serbischer Staatsbürger und verfügt über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er lebt bei seiner Mutter, der ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde. [2] [3]

Der Vater war aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichts zu monatlichem Unterhalt von 170 EUR verpflichtet. Der Minderjährige beantragte am 27. Februar 2026 Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]

Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging davon aus, dass beim Minderjährigen die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vorlägen. Gegen diese Entscheidung erhob der Bund Revisionsrekurs. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn sie österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Nach der angeführten Rechtsprechung werden außerdem bestimmte unions- oder schutzrechtlich begründete Gleichstellungen anerkannt. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Der Antrag des Kindes auf Unterhaltsvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG wurde abgewiesen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich waren die Anspruchsvoraussetzungen des UVG, die aufenthaltsrechtliche Einordnung der vorhandenen Aufenthaltstitel und das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. [3] [3]

Spruch

Ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit einer befristeten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird nicht allein deshalb den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt, weil seine Mutter daueraufenthaltsberechtigt ist oder bei ihm die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vorliegen. Die Rechtsstellung muss ihm durch eine rechtsgestaltende Entscheidung zuerkannt worden sein.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: Der Antrag des Kindes, ihm Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren, wird abgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] A* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG verfügt. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 23.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. [10] 1. Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Mai 2026, GZ 43 R 387/26v-32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 2 Pu 111/24p-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet für sich genommen kein Daueraufenthaltsrecht.
  • Das Daueraufenthaltsrecht eines Elternteils vermittelt dem Kind nach Art 11 Daueraufenthalts-RL nicht automatisch einen eigenen Anspruch auf Gleichbehandlung.
  • Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen für „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt dessen rechtsgestaltende Zuerkennung nicht.
  • Mangels eigener Daueraufenthaltsberechtigung wurde der Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgewiesen.

Häufige Fragen

Begründet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach dieser Entscheidung reicht der befristete Aufenthaltstitel allein nicht aus, um ein Kind nach Art 11 Daueraufenthalts-RL den Anspruchsberechtigten des § 2 Abs 1 UVG gleichzustellen.

Reicht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der Mutter aus?

Nein. Der OGH leitete aus Art 11 Daueraufenthalts-RL kein eigenes Leistungsrecht des Kindes allein aus der Daueraufenthaltsberechtigung seiner Mutter ab.

Genügt es, die Voraussetzungen für „Daueraufenthalt – EU“ zu erfüllen?

Nein. Nach dem OGH muss die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats zuerkannt worden sein.

Wie entschied der OGH über den Unterhaltsvorschuss?

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und wies den Antrag des Kindes nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ab.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft die Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG in Verbindung mit Art 11 Daueraufenthalts-RL; daraus sollte keine allgemeine Aussage zu sämtlich

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