RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob53/26f
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00053.26F.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00053_26F0000_000

Sachverhalt

Die minderjährige Antragstellerin ist serbische Staatsbürgerin und besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Auf ihrer Aufenthaltskarte ist eine Gültigkeitsdauer bis 9. November 2028 angegeben. [2] [3]

Der Vater war aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Floridsdorf am 8. Oktober 2014 begründeten Unterhaltstitels zur Zahlung von monatlich 170 EUR verpflichtet. Am 12. Februar 2026 beantragte die Minderjährige einen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. [3]

Das Erstgericht gewährte den Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 30. November 2030, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ den ordentlichen Revisionsrekurs aber wegen der Frage der Anspruchsberechtigung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Nach Auffassung des OGH zeigte der Revisionsrekurs des Bundes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Maßgeblich ist die Rechtslage beziehungsweise der Stand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb es bei der Gewährung des monatlichen Unterhaltsvorschusses an die Minderjährige im vom Erstgericht festgelegten Umfang und Zeitraum. [1] [3]

Die Entscheidung beruht verfahrensrechtlich darauf, dass die entscheidende Rechtsfrage durch die bereits ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt war und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vorlag. [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des österreichischen Unterhaltsvorschussrechts, des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots für langfristig Aufenthaltsberechtigte und der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]

Spruch

Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Die aufgeworfene Frage zum Anspruch eines minderjährigen Inhabers des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ auf Unterhaltsvorschuss war durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t bereits geklärt. Die befristete Gültigkeit der Aufenthaltskarte ändert nichts daran, dass Inhaber dieses Aufenthaltstitels in Österreich unbefristet niedergelassen sind.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00053_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] A* (idF: die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Auf der Aufenthaltskarte ist eine Gültigkeitsdauer bis 9. 11.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00053_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00053_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

A*, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss hinsichtlich A*, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00053_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 43 R 309/26y-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00053_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 2 Pu 243/14z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00053_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein minderjähriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG haben.
  • Für die Beurteilung, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel maßgeblich.
  • Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann durch eine zwischenzeitlich ergangene OGH-Entscheidung wegfallen.
  • Die befristete Gültigkeit der Aufenthaltskarte bedeutet nach den Ausführungen des OGH nicht, dass die Niederlassung eines Inhabers des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ befrИ?
  • Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Besteht mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der OGH verweist auf die Entscheidung 10 Ob 32/26t, die einen Anspruch für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG bei erteiltem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ausdrücklich bejaht hat. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen sind stets fallbezogen zu prüfen.

Warum wurde der Revisionsrekurs des Bundes zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war im Zeitpunkt der Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Damit lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.

Schließt eine befristete Aufenthaltskarte den Unterhaltsvorschuss aus?

Nach den Ausführungen des OGH nicht allein deshalb. Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sind ungeachtet der befristeten Gültigkeit des Dokuments in Österreich unbefristet niedergelassen.

Welche unionsrechtliche Regelung war maßgeblich?

Der OGH bezog sich auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; tragend ist das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage wegen zwischenzeitlicher höchstgerichtlicher Klärung.

Die materielle Anspruchsaussage wird entsprechend dem RIS-Text als Verweis auf 10 Ob 32/26t und 10 Ob 68/25k dargestellt.

Die Zusammenfassung dient der Dokumentation und allgemeinen Recherche, nicht der Rechtsberatung.

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