RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob51/26m
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00051.26M.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00051_26M0000_000

Sachverhalt

Die beiden minderjährigen Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]

Dem Vater war aufgrund einer strafgerichtlichen Anordnung vom 2. April 2025 bis voraussichtlich 1. April 2030 im Inland die Freiheit entzogen. Nach den Feststellungen konnte er deshalb seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen. [3]

Die Minderjährigen beantragten am 20. Februar 2026 monatliche Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 30. April 2030 jeweils in der Höhe nach § 6 Abs 2 UVG. [3]

Ausführungen des OGH

Das Rekursgericht hatte den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, weil es keine gesicherte Rechtsprechung zur Gleichstellung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten angenommen hatte. Als weitere Frage nannte es das Verhältnis von Art 11 RL 2003/109 zu den unionsrechtlichen Koordinierungsverordnungen. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den auf eine Abweisung der Anträge gerichteten Revisionsrekurs des Bundes als nicht zulässig zurück. [1] [3] [3]

Damit blieben die vom Rekursgericht bestätigten Beschlüsse des Erstgerichts über die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse bestehen. [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des österreichischen Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger sowie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]

Spruch

Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Der OGH verwies darauf, dass die Anspruchsfrage für Minderjährige mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ bereits in einer gleich gelagerten Entscheidung ausdrücklich bejaht worden war.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00051_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] A* und D* (idF: die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Dem Vater der beiden Minderjährigen ist aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren für die Zeit vom 2. 4.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00051_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00051_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

D*, beide *, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00051_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 43 R 298/26f-20 und GZ 43 R 299/26b-20, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00051_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 27 Pu 22/26t-7 und 8, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00051_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann für den Zugang zum Unterhaltsvorschuss nach dem UVG unionsrechtlich relevant sein.
  • Eine bei Einbringung des Rechtsmittels offene Rechtsfrage kann ihre Erheblichkeit verlieren, wenn sie vor der Entscheidung des OGH in einem anderen Verfahren geklärt wird.
  • Der Revisionsrekurs scheiterte hier an der fehlenden erheblichen Rechtsfrage; er wurde zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Können Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?

Der OGH verwies auf die gleich gelagerte Entscheidung 10 Ob 32/26t, in der dies mit Blick auf Art 11 RL 2003/109 ausdrücklich bejaht worden war. Die Entscheidung betrifft die konkret dargestellte Fallkonstellation.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die vom Rechtsmittel angesprochene Rechtsfrage war vor der Entscheidung des OGH bereits durch eine andere Entscheidung des Fachsenats geklärt worden und daher nicht mehr erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.

Welche Bedeutung hat der Entscheidungszeitpunkt des OGH?

Für die Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zwischenzeitliche Klärung kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels entfallen lassen.

Hat der OGH die Unterhaltsvorschüsse inhaltlich neu festgesetzt?

Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück. Dadurch blieben die von den Vorinstanzen bestätigten Vorschussentscheidungen bestehen.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung beruht prozessual auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage; die materielle Anspruchsfrage wird über die referenzierte Vorentscheidung 10 Ob

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