RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 in Verbindung mit § 41a NAG. [2] [3]
Sein Vater war aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses aus dem Jahr 2016 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 200 EUR verpflichtet. Am 18. Februar 2026 beantragte der Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. Eine bei Einbringung bestehende erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie zwischenzeitig durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage bereits in der Entscheidung 10 Ob 46/26a zu einem gleich gelagerten Fall behandelt. Gegenstand war der Unterhaltsvorschuss für einen Minderjährigen mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen obsorgeberechtigter Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. [3]
- Daueraufenthalts-Richtlinie: Nach der im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen Aussage aus 10 Ob 46/26a besteht in dieser Konstellation auch unter Bedachtnahme auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Aufgrund dieser Vorentscheidung sprach das Rechtsmittel keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität mehr an. [3] [3]
- Keine Analogie zum BPGG: Auch die behauptete Analogie zu § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG begründete die Zulässigkeit nicht. Der Minderjährige verfügte nicht selbst über den dort genannten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Zudem folgt aus Art 11 Abs 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie nach den Ausführungen des OGH nicht, dass Familienangehörige selbst anspruchsberechtigt sind. [3]
- Abschließende Aufzählung: Der OGH verwies ergänzend auf die Rechtsprechung, nach der die ausdrückliche Aufzählung privilegierter Aufenthaltstitel in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG nicht analog auf dort nicht genannte Aufenthaltstitel ausgedehnt wird. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Der Beschluss beruht auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage; die Vorinstanzen hatten den Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgewiesen. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Für die Entscheidung waren insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Außerstreitgesetzes, die Anspruchsregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie unions- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen relevant. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [3] [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren maßgebliche Regelung zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf Unterhaltsvorschuss. [3]
- §§ 46 und 41a NAG: Im Beschluss genannte Rechtsgrundlagen des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Minderjährigen. [2] [3]
- § 45 NAG: Rechtsgrundlage des vom Minderjährigen für die obsorgeberechtigte Mutter behaupteten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. [3] [3]
- Art 11 Daueraufenthalts-Richtlinie: Art 11 Abs 1 lit d, Abs 2 und Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG wurden im Zusammenhang mit Gleichbehandlung und Leistungsbeanspruchung behandelt. [3]
- § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG: Vom Rechtsmittel als Grundlage einer Analogie herangezogene Bestimmung; eine analoge Erweiterung auf nicht ausdrücklich genannte Aufenthaltstitel wurde nicht angenommen. [3]
Spruch
Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, weil die aufgeworfene Frage zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bereits durch 10 Ob 46/26a geklärt war und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vorlag.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] A* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41a NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Hernals vom 23. 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, und ua geltend macht, dass die obsorgeberechtigte Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG verfügt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [6] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren am * 2014, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 48 R 123/26g-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 26 Pu 58/18t-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Revisionsrekurs kann unzulässig werden, wenn die zunächst erhebliche Rechtsfrage vor der Entscheidung darüber bereits durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wurde.
- Der OGH stützte sich auf 10 Ob 46/26a, wonach die dargestellte aufenthaltsrechtliche Konstellation keinen Anspruch des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG begründet
- Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines obsorgeberechtigten Elternteils macht Familienangehörige nach den wiedergegebenen Ausführungen nicht selbst zu Anspruchsberechtigten
- Eine Analogie zu § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG wurde wegen der ausdrücklichen Aufzählung der privilegierten Aufenthaltstitel nicht angenommen
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den Revisionsrekurs zu 10 Ob 49/26t zurück?
Die maßgebliche Rechtsfrage war zwischenzeitig durch die Entscheidung 10 Ob 46/26a geklärt worden. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Begründet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der im Beschluss wiedergegebenen Rechtsprechung besteht in der konkret geprüften Konstellation kein Anspruch nach dem UVG. Die Aussage bezieht sich auf den dargestellten Sachverhalt und ersetzt keine Prüfung anderer Fallgestaltungen.
Welche Bedeutung hatte der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ der Mutter?
Der Minderjährige berief sich auf diesen Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Mutter. Der OGH verwies jedoch darauf, dass daraus keine eigene Anspruchsberechtigung des Familienangehörigen folgt.
Entschied der OGH inhaltlich erneut über den Unterhaltsvorschuss?
Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Inhaltlich verwies er auf die bereits ergangene Entscheidung 10 Ob 46/26a.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zum fehlenden Anspruch wird als Inhalt der im Beschluss wiedergegebenen Vorentscheidung 10 Ob 46/26a dargestellt, nicht als neuerliche Sachabweisung
Die Zusammenfassung dient der Entscheidungsdokumentation und enthält keine Rechtsberatung.
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