RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob49/26t
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00049.26T.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000

Sachverhalt

Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 in Verbindung mit § 41a NAG. [2] [3]

Sein Vater war aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses aus dem Jahr 2016 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 200 EUR verpflichtet. Am 18. Februar 2026 beantragte der Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. Eine bei Einbringung bestehende erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie zwischenzeitig durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Der Beschluss beruht auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage; die Vorinstanzen hatten den Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgewiesen. [1] [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Für die Entscheidung waren insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Außerstreitgesetzes, die Anspruchsregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie unions- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen relevant. [3]

Spruch

Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, weil die aufgeworfene Frage zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bereits durch 10 Ob 46/26a geklärt war und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vorlag.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] A* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41a NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Hernals vom 23. 3.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, und ua geltend macht, dass die obsorgeberechtigte Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG verfügt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [6] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren am * 2014, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 48 R 123/26g-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 26 Pu 58/18t-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Revisionsrekurs kann unzulässig werden, wenn die zunächst erhebliche Rechtsfrage vor der Entscheidung darüber bereits durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wurde.
  • Der OGH stützte sich auf 10 Ob 46/26a, wonach die dargestellte aufenthaltsrechtliche Konstellation keinen Anspruch des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG begründet
  • Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines obsorgeberechtigten Elternteils macht Familienangehörige nach den wiedergegebenen Ausführungen nicht selbst zu Anspruchsberechtigten
  • Eine Analogie zu § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG wurde wegen der ausdrücklichen Aufzählung der privilegierten Aufenthaltstitel nicht angenommen

Häufige Fragen

Warum wies der OGH den Revisionsrekurs zu 10 Ob 49/26t zurück?

Die maßgebliche Rechtsfrage war zwischenzeitig durch die Entscheidung 10 Ob 46/26a geklärt worden. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.

Begründet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach der im Beschluss wiedergegebenen Rechtsprechung besteht in der konkret geprüften Konstellation kein Anspruch nach dem UVG. Die Aussage bezieht sich auf den dargestellten Sachverhalt und ersetzt keine Prüfung anderer Fallgestaltungen.

Welche Bedeutung hatte der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ der Mutter?

Der Minderjährige berief sich auf diesen Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Mutter. Der OGH verwies jedoch darauf, dass daraus keine eigene Anspruchsberechtigung des Familienangehörigen folgt.

Entschied der OGH inhaltlich erneut über den Unterhaltsvorschuss?

Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Inhaltlich verwies er auf die bereits ergangene Entscheidung 10 Ob 46/26a.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Text endet mit Randziffer 13; eine darüber hinausgehende Begründung oder Kostenentscheidung wurde daher nicht ergänzt.

Die Aussage zum fehlenden Anspruch wird als Inhalt der im Beschluss wiedergegebenen Vorentscheidung 10 Ob 46/26a dargestellt, nicht als neuerliche Sachabweisung

Die Zusammenfassung dient der Entscheidungsdokumentation und enthält keine Rechtsberatung.

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