RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob46/26a
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00046.26A.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller ist serbischer Staatsbürger und verfügt über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er lebt bei seiner Mutter, der ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde. [2] [3]

Der Vater war aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zu monatlichem Unterhalt von 380 EUR verpflichtet. Das Kind beantragte am 26. Februar 2026 einen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]

Das Erstgericht gewährte den Vorschuss für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging davon aus, dass der Aufenthaltstitel der Mutter auch für das 2023 geborene Kind wirke. Gegen diese Beurteilung erhob der Bund Revisionsrekurs. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der Revisionsrekurs des Bundes war nach Auffassung des OGH zulässig und berechtigt. Zu beurteilen war, ob das Kind trotz fehlenden eigenen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den nach § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten gleichgestellt werden konnte. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Der Antrag des Kindes auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG wurde abgewiesen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie der unionsrechtlichen Regeln über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. [3]

Spruch

Ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit einer befristeten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist nicht allein deshalb den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt, weil ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter muss dem Kind selbst zuerkannt worden sein.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: Der Antrag des Kindes, ihm Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren, wird abgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] M* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 45 NAG verfügt. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Liesing vom 12.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Der (von den übrigen Parteien nicht beantwortete) Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist zulässig und berechtigt. [8] 1. Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 45 R 209/26g-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 9.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 36 Pu 54/26d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet für sich allein kein Daueraufenthaltsrecht.
  • Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils wirkt nicht automatisch als eigener Daueraufenthaltstitel des Kindes.
  • Die unionsrechtliche Gleichbehandlung nach Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie setzt hier eine dem Kind selbst zuerkannte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter
  • Der OGH wies den Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ab.

Häufige Fragen

Begründet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach dieser Entscheidung lässt sich aus dem befristeten Aufenthaltstitel allein keine Gleichstellung mit den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG ableiten.

Wirkt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils automatisch für das Kind?

Nein. Der OGH nahm keine automatische Übertragung der Rechtsstellung auf das Kind an.

Muss dem Kind selbst ein Daueraufenthaltsrecht zuerkannt worden sein?

Für die in der Entscheidung behandelte Gleichstellung nach Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie verlangte der OGH eine dem Kind selbst zuerkannte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter.

Wie entschied der OGH über den Unterhaltsvorschuss?

Er gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge, änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und wies den Antrag des Kindes ab.

Quelle und Hinweis

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Die Darstellung gibt ausschließlich den bereitgestellten RIS-Text wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Die Entscheidung unterscheidet ausdrücklich zwischen einem eigenen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und der bloßen Familienangehörigkeit zu einer langfrist

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