RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist serbischer Staatsbürger und verfügt über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er lebt bei seiner Mutter, der ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde. [2] [3]
Der Vater war aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zu monatlichem Unterhalt von 380 EUR verpflichtet. Das Kind beantragte am 26. Februar 2026 einen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Das Erstgericht gewährte den Vorschuss für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging davon aus, dass der Aufenthaltstitel der Mutter auch für das 2023 geborene Kind wirke. Gegen diese Beurteilung erhob der Bund Revisionsrekurs. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der Revisionsrekurs des Bundes war nach Auffassung des OGH zulässig und berechtigt. Zu beurteilen war, ob das Kind trotz fehlenden eigenen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den nach § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten gleichgestellt werden konnte. [3] [3]
- Anspruch nach dem UVG: § 2 Abs 1 UVG erfasst minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Nach der angeführten Rechtsprechung sind außerdem Minderjährige mit Asylstatus oder subsidiärem Schutz anspruchsberechtigt. [3] [3]
- Langfristig Aufenthaltsberechtigte: Für ein Kind, dem selbst die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch den Titel „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt wurde, folgt die Anspruchsberechtigung aus dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Der Unterhaltsvorschuss wird dabei als nicht von der Gleichbehandlung ausnehmbare Kernleistung eingeordnet. [3]
- Befristeter Aufenthaltstitel: Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vermittelt eine befristete Niederlassungsberechtigung und Zugang zum Arbeitsmarkt, aber kein Daueraufenthaltsrecht. Aus diesem Titel allein lässt sich daher keine Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG ableiten. [3]
- Keine abgeleitete Gleichstellung: Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie begründet nach der Beurteilung des OGH kein eigenes Leistungsrecht der Familienangehörigen eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Dass ein Elternteil Leistungen auch für Familienangehörige beanspruchen kann, macht diese nicht selbst zu Anspruchsberechtigten. [3]
- Eigene Zuerkennung erforderlich: Die Stellung als Familienangehöriger vermittelt nicht automatisch ein Daueraufenthaltsrecht. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten setzt vielmehr eine rechtsgestaltende Zuerkennung durch den zuständigen Mitgliedstaat nach einem entsprechenden Antrag voraus. [3]
- Fehlender Daueraufenthalt des Kindes: Dem Minderjährigen war unstrittig kein eigenes Daueraufenthaltsrecht zuerkannt worden. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ der Mutter wirkte daher nicht in dem Sinn für das Kind, dass dieses nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt wäre. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Der Antrag des Kindes auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG wurde abgewiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie der unionsrechtlichen Regeln über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Regelt die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch minderjähriger Kinder auf Unterhaltsvorschuss. [3] [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen war der abgewiesene Antrag auf Gewährung des Unterhaltsvorschusses gestützt. [1] [3]
- § 8 Abs 1 Z 2 und § 41a NAG: Betreffen die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als Aufenthaltstitel zur befristeten Niederlassung und die Voraussetzungen ihrer Erteilung. [3]
- § 45 NAG: Betrifft den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, über den die Mutter, nicht aber der Minderjährige verfügte. [2] [3]
- Art 4, 5, 7 und 9 Daueraufenthalts-Richtlinie: Nach diesen Bestimmungen wird die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Antrag erteilt beziehungsweise zuerkannt und kann wieder entzogen werden oder verloren gehen. [3]
- Art 11 Daueraufenthalts-Richtlinie: Regelt die Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter; daraus leitete der OGH kein eigenes Leistungsrecht bloßer Familienangehöriger ab. [3]
Spruch
Ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit einer befristeten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist nicht allein deshalb den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt, weil ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter muss dem Kind selbst zuerkannt worden sein.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: Der Antrag des Kindes, ihm Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren, wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] M* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 45 NAG verfügt. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Liesing vom 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Der (von den übrigen Parteien nicht beantwortete) Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist zulässig und berechtigt. [8] 1. Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 45 R 209/26g-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 36 Pu 54/26d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet für sich allein kein Daueraufenthaltsrecht.
- Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils wirkt nicht automatisch als eigener Daueraufenthaltstitel des Kindes.
- Die unionsrechtliche Gleichbehandlung nach Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie setzt hier eine dem Kind selbst zuerkannte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter
- Der OGH wies den Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ab.
Häufige Fragen
Begründet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach dieser Entscheidung lässt sich aus dem befristeten Aufenthaltstitel allein keine Gleichstellung mit den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG ableiten.
Wirkt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils automatisch für das Kind?
Nein. Der OGH nahm keine automatische Übertragung der Rechtsstellung auf das Kind an.
Muss dem Kind selbst ein Daueraufenthaltsrecht zuerkannt worden sein?
Für die in der Entscheidung behandelte Gleichstellung nach Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie verlangte der OGH eine dem Kind selbst zuerkannte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter.
Wie entschied der OGH über den Unterhaltsvorschuss?
Er gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge, änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und wies den Antrag des Kindes ab.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung unterscheidet ausdrücklich zwischen einem eigenen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und der bloßen Familienangehörigkeit zu einer langfrist
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