RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht gewährte einem Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG antragsgemäß monatliche Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Juli 2030. Der Minderjährige wurde durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten. [2] [4]
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Der Bund erhob daraufhin Revisionsrekurs. Nach der Aktenlage war den anderen Parteien keine Gleichschrift dieses Rechtsmittels zugestellt worden. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Aktenvorlage als verfrüht. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen entscheidet das Pflegschaftsgericht nach § 10 UVG im Verfahren außer Streitsachen. Für die Zustellung und Beantwortung des Revisionsrekurses ist daher § 68 AußStrG maßgeblich. [3]
- Zustellung an andere Parteien: Richtet sich ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über die Sache und findet das Erstgericht keinen Zurückweisungsgrund, muss es jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zustellen. [3]
- Beschluss über die Sache: Als Beschluss über die Sache gilt jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand. Der OGH verweist dazu auf RS0120860. [3]
- Parteistellung der Eltern: Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind nach § 14 UVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG Parteien. Der OGH verweist auf RS0120860 [T12, T13] und 10 Ob 45/18t. [6]
- Möglichkeit der Beantwortung: Neben dem durch das Land Wien vertretenen Antragsteller steht auch den Eltern nach § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung offen. Die Zustellung darf daher nicht auf den Vertreter des Minderjährigen beschränkt bleiben. [6]
Ergebnis
Der OGH stellte die Akten an das Erstgericht zurück. Dieses hat dem Land Wien als Vertreter des Antragstellers sowie der Mutter und dem Vater jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zur allfälligen Beantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach Erstattung einer Beantwortung oder fruchtlosem Ablauf der Frist sind die Akten erneut vorzulegen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Revisionsrekurs traf der OGH mit diesem Beschluss nicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss betrifft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Aktenvorlage an den OGH. Die materiellen Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses nach §§ 3, 4 Z 1 UVG wurden darin nicht geprüft. [6]
- § 10 UVG: Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen entscheidet das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. [3]
- § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG: Diese Bestimmungen sind für die Zustellung des Revisionsrekurses und die Möglichkeit seiner Beantwortung maßgeblich. Im konkreten Auftrag beträgt die Beantwortungsfrist 14 Tage. [6] [1]
- § 14 UVG und § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG: Der OGH stützt darauf die Parteistellung der Mutter als Zahlungsempfängerin und des Vaters als Unterhaltsschuldner. [6]
- RS0120860 und 10 Ob 45/18t: RS0120860 erläutert den Begriff der Entscheidung über die Sache. Für die Parteistellung der Eltern nennt der OGH dessen Beisätze T12 und T13 sowie 10 Ob 45/18t. [6]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Diese Normen bildeten die Grundlage der erstgerichtlichen Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH stellte die Akten wegen verfrühter Vorlage an das Erstgericht zurück. Der Revisionsrekurs des Bundes ist dem Land Wien als Vertreter des Minderjährigen sowie der Mutter als Zahlungsempfängerin und dem Vater als Unterhaltsschuldner zuzustellen. Ihnen steht die Beantwortung binnen 14 Tagen offen. Über die Berechtigung des Revisionsrekurses wurde damit noch nicht entschieden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger als Vertreter des Antragstellers, an die Mutter und an den Vater zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger als Vertreter des Antragstellers, an die Mutter und an den Vater zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 7. 2030 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
[3] Der Bund erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts Revisionsrekurs. Eine Gleichschrift des Revisionsrekurses wurde den anderen Parteien nach der Aktenlage nicht zugestellt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen.
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[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen.
[6] Neben dem Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger als Vertreter des Antragstellers sind auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 14 UVG iVm § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG (RS0120860 [T12, T13], 10 Ob 45/18t). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
[7] Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes auch den Eltern sowie dem Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses ist der Akt wieder vorzulegen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, geboren * 2013, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2026, GZ 43 R 233/26x‑30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. Februar 2026, GZ 71 Pu 20/26b‑18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger als Vertreter des Antragstellers, an die Mutter und an den Vater zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 7. 2030 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Aktenvorlage an den OGH war verfrüht, weil der Revisionsrekurs den anderen Parteien noch nicht zugestellt worden war.
- Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien des Unterhaltsvorschussverfahrens.
- Der OGH ordnete die Zustellung zur möglichen Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen an.
- Der Beschluss entscheidet nicht über die inhaltliche Berechtigung des Revisionsrekurses des Bundes.
Häufige Fragen
Warum stellte der OGH in 10Ob43/26k die Akten zurück?
Nach der Aktenlage war der Revisionsrekurs des Bundes den anderen Parteien nicht zugestellt worden. Die Aktenvorlage war deshalb verfrüht. Das Erstgericht muss die Zustellung nachholen und Gelegenheit zur Beantwortung geben.
An wen muss der Revisionsrekurs in diesem Unterhaltsvorschussverfahren zugestellt werden?
Der Zustellauftrag betrifft das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger und Vertreter des Antragstellers sowie die Mutter als Zahlungsempfängerin und den Vater als Unterhaltsschuldner.
Welche Frist gilt laut Beschluss für die Revisionsrekursbeantwortung?
Der OGH ordnete eine Frist von 14 Tagen an. Nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind die Akten erneut dem OGH vorzulegen.
Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss bestätigt oder aufgehoben?
Mit diesem Beschluss traf der OGH keine inhaltliche Entscheidung über den Revisionsrekurs. Er ordnete lediglich die Nachholung der Zustellung und die anschließende erneute Aktenvorlage an.
Quelle und Hinweis
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