RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob39/26x
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00039.26X.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00039_26X0000_000

Sachverhalt

Vier minderjährige Staatsbürger der Russischen Föderation verfügten über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet. [2] [3]

Die Minderjährigen beantragten im Februar 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für unterschiedlich lange Zeiträume; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen. [3]

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland schon aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt sind oder unionsrechtliche Ausnahmen entgegenstehen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach der Rechtslage und dem Stand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Eine Abänderung im antragsabweisenden Sinn oder eine Begrenzung der Vorschüsse für zwei Minderjährige bis Oktober 2029 erfolgte nicht. [1] [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts, des österreichischen Niederlassungsrechts, der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Revisionsrekurses. [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss maßgebliche Rechtsfrage war bereits durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt. Die begrenzte Gültigkeitsdauer des Dokuments zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ rechtfertigt keine entsprechende Befristung des Unterhaltsvorschusses, weil die Niederlassung unbefristet ist.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00039_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 22. 9.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00039_26X0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn (hilfsweise – in Ansehung von A* und Y* – nur einen Zuspruch bis 31. 10. 2029) anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00039_26X0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Y*, geboren * 2015, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00039_26X0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 43 R 293/26w-45, 43 R 294/26t-45, 43 R 295/26i-45 und 43 R 296/26m-45, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00039_26X0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 1 Pu 26/18t-31 bis 34, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00039_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG kann nach der vom OGH bestätigten Rechtsprechung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
  • Eine erhebliche Rechtsfrage kann bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel wegfallen, wenn der OGH sie zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren klärt.
  • Die befristete Gültigkeit der Aufenthaltskarte ist von der unbefristeten Niederlassung aufgrund des Aufenthaltstitels zu unterscheiden.
  • Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen; die von den Vorinstanzen gewährten Unterhaltsvorschüsse wurden nicht abgeändert.

Häufige Fragen

Besteht bei „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach der in dieser Entscheidung bestätigten OGH-Rechtsprechung wurde der Anspruch eines Minderjährigen mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ unter Berücksichtigung der Daueraufenthalts-Richtlinie bejaht.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war bereits vor der Entscheidung durch 10 Ob 32/26t geklärt worden und daher nicht mehr erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.

Begrenzt das Ablaufdatum der Aufenthaltskarte den Unterhaltsvorschuss?

Nicht nach dem hier festgestellten Sachverhalt. Der OGH unterschied die befristete Gültigkeit des Dokuments von der unbefristeten Niederlassung aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

Welche Vorentscheidung war für OGH 10 Ob 39/26x maßgeblich?

Der OGH stützte sich insbesondere auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t, die ihrerseits an 10 Ob 68/25k anknüpfte.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Text und ersetzt keine Prüfung anderer Entscheidungen oder Rechtsquellen.

Die Bejahung des Anspruchs wird als Inhalt der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung wiedergegeben, nicht als allgemeine Rechtsberatung.

Die unterschiedliche Schreibweise der Geschäftszahl in den Metadaten und im Volltext wurde zugunsten der üblichen Form „10 Ob 39/26x“ vereinheitlicht.

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