RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück begann die Beklagte mit dem Aushub einer Baugrube für eine große Mehrparteienhausanlage. Die Klägerin beantragte, der Beklagten durch einstweilige Verfügung weitere Baumaßnahmen zu untersagen, die Auswirkungen auf ihr Grundstück haben und Bauschäden verursachen könnten. [2]
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung; das Rekursgericht bestätigte sie. Der OGH wies den Sicherungsantrag hingegen in der Entscheidung 10 Ob 39/21i ab. Anschließend begehrte die Beklagte nach § 394 Abs 1 EO Ersatz der durch die Verfügung entstandenen Schäden. Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin unter anderem zur Zahlung von 552.369,26 EUR. Nach dem bescheinigten Sachverhalt waren die aufgeschlüsselten Vermögensnachteile durch den Baustopp verursacht worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge. [6]
Ausführungen des OGH
Die Klägerin behauptete, die Feststellungen zur Kausalität widersprächen notorischen Tatsachen nach § 269 ZPO und seien denkunlogisch. Der Ukrainekrieg sei die ausschließliche oder zumindest maßgebende Ursache der Vermögensnachteile gewesen. Außerdem wandte sie einen völlig atypischen Kausalverlauf ein. Nach Ansicht des OGH zeigte sie damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6]
- Grenzen der Rechtsrüge: Feststellungen können mit Rechtsrüge nur angegriffen werden, soweit die zugrunde liegenden Schlussfolgerungen mit Logik und Erfahrung unvereinbar sind. Die gerichtliche Operation zur Beweiswürdigung muss bereits abstrakt logisch oder sprachlich unmöglich sein. [3]
- Kausalität des Baustopps: Dass ein Baustopp und Verzögerungen im Bauablauf Vermögensschäden verursachen, ist weder unlogisch noch unmöglich. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung. Einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik erkannte der OGH daher nicht. [6]
- Baupreissteigerungen und Ukrainekrieg: Das Erstgericht hatte massive Preissteigerungen im Bausektor während des Baustopps ohnehin festgestellt. Diese waren auch auf den Ukrainekrieg zurückzuführen; das Ausmaß dieses Einflusses konnte mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht festgestellt werden. [6]
- Adäquanzzusammenhang: Adäquanz liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Warum hier ein völlig atypischer Verlauf vorliegen sollte, legte der Revisionsrekurs nicht dar. [6]
Ergebnis
Der OGH wies mit Beschluss vom 30. Juni 2026 zu 10Ob27/26g den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die von den Vorinstanzen ausgesprochene Ersatzpflicht blieb damit bestehen. Maßgeblich waren die Grenzen der Bekämpfung von Tatsachenfeststellungen mit Rechtsrüge und die fehlende Darlegung eines adäquanzausschließenden Kausalverlaufs. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stand der Ersatzantrag nach § 394 Abs 1 EO. Die Entscheidung behandelt daneben die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses sowie die Einwände gegen Kausalität und Adäquanz. [6]
- § 394 Abs 1 EO: Auf diese Bestimmung stützte die Beklagte ihren Antrag auf Ersatz des Schadens aus der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung. [6]
- §§ 402 Abs 4, 78 EO; §§ 526 Abs 2, 528 Abs 1 ZPO: Die Zurückweisung erfolgte nach §§ 402 Abs 4, 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. [1]
- § 269 ZPO: Die Klägerin berief sich auf notorische Tatsachen zur behaupteten Schadensursächlichkeit des Ukrainekriegs. Damit zeigte sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6]
- RS0043356; RS0043503 [T4]; RS0043307 [T5]: Diese Rechtsprechungsnachweise betreffen die engen Grenzen, innerhalb deren Feststellungen wegen Verstößen gegen Logik und Erfahrung mit Rechtsrüge bekämpft werden können. [3]
- RS0088955 [T5]: Dieser Nachweis beschreibt den Adäquanzzusammenhang anhand der Frage, ob Kausalverlauf und Erfolg völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Ersatzpflicht nach § 394 Abs 1 EO zurück. Dass ein verfügter Baustopp Vermögensschäden verursacht, widerspricht weder der Logik noch der Lebenserfahrung. Der Verweis auf den Ukrainekrieg erschütterte die festgestellte Kausalität nicht; einen völlig atypischen Kausalverlauf legte das Rechtsmittel nicht dar.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00027_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) ist Eigentümerin eines unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücks. Die Beklagte begann mit dem Aushub einer Baugrube, um eine große Mehrparteienhausanlage zu errichten.
[2] Gemeinsam mit der Klage im Hauptverfahren beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten ab sofort jede weitere Baumaßnahme, welche Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin haben und zu Bauschäden führen könne, untersagt werde.
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Begründung:
[1] Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) ist Eigentümerin eines unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücks. Die Beklagte begann mit dem Aushub einer Baugrube, um eine große Mehrparteienhausanlage zu errichten.
[2] Gemeinsam mit der Klage im Hauptverfahren beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten ab sofort jede weitere Baumaßnahme, welche Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin haben und zu Bauschäden führen könne, untersagt werde.
[3] Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidung dahin ab, dass er den Antrag der Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies (10 Ob 39/21i).
[4] Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag der Beklagten nach § 394 Abs 1 EO, ihr den aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung entstandenen Schaden zu ersetzen.
[5] Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin unter anderem, einen Betrag von 552.369,26 EUR zu zahlen, wies das Mehrbegehren ab und die Einreden der Gegenforderung der Klägerin zurück. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurden die ausführlich im Einzelnen aufgeschlüsselten Vermögensnachteile der Beklagten jeweils vom durch die einstweilige Verfügung bewirkten Baustopp verursacht.
[6] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin keine Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.
[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Antrags der Beklagten abzuweisen, in eventu die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
[8] Dieser ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[9] Die Klägerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Kausalität vollständig und vollumfänglich dem Status einer notorischen Tatsache nach § 269 ZPO widerstreiten würden. Die Feststellungen seien deshalb auch denkunlogisch. Es sei gerichtsbekannt, dass der Ukrainekrieg die ausschließliche, zumindest aber maßgebende Ursache für die geltend gemachten Vermögensnachteile der Beklagten gewesen sei und nicht der Baustopp aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung. Zudem liege ein völlig atypischer Kausalverlauf vor, der die nötige Adäquanz ausschließe.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00027_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Damit zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[11] 1. Mit der Rechtsrüge können Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RS0043356; RS0043503 [T4]). Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn die logische oder sprachliche Operation des Gerichts zur Gewinnung seiner Beweiswürdigung bereits in abstracto logisch oder sprachlich unmöglich war (RS0043356 [T3]; RS0043307 [T5]).
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[10] Damit zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[11] 1. Mit der Rechtsrüge können Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RS0043356; RS0043503 [T4]). Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn die logische oder sprachliche Operation des Gerichts zur Gewinnung seiner Beweiswürdigung bereits in abstracto logisch oder sprachlich unmöglich war (RS0043356 [T3]; RS0043307 [T5]).
[12] Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist weder unlogisch noch unmöglich, dass ein Baustopp und die damit verbundenen Verzögerungen im Bauablauf Vermögensschäden verursachen. Vielmehr entspricht dies gerade der Lebenserfahrung. Gesetze der Logik wurden im vorliegenden Fall jedenfalls nicht verletzt.
[13] 2. Im Übrigen stellte das Erstgericht ohnehin fest, dass es während des Baustopps im Bausektor zu massiven Preissteigerungen kam, die in einem (mangels entsprechender Bescheinigungsmittel) nicht feststellbaren Ausmaß auch auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen sind.
[14] 3. Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt (RS0088955 [T5]). Inwiefern ein völlig atypischer Kausalitätsverlauf vorliegen soll, der die Adäquanz ausschließe, legt der Revisionsrekurs nicht dar.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00027_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K*, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B* GmbH, *, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 661.774,61 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. März 2026, GZ 5 R 92/25f‑82, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00027_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00027_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) ist Eigentümerin eines unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücks. Die Beklagte begann mit dem Aushub einer Baugrube, um eine große Mehrparteienhausanlage zu errichten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00027_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Verursachung von Vermögensschäden durch einen Baustopp entspricht nach dem OGH der Lebenserfahrung.
- Eine Rechtsrüge eröffnet nur enge Möglichkeiten, Feststellungen wegen behaupteter Logikverstöße anzugreifen.
- Der Einfluss des Ukrainekriegs auf Baupreissteigerungen war festgestellt, sein Ausmaß jedoch nicht bescheinigt.
- Einen völlig atypischen Kausalverlauf, der die Adäquanz ausschließen könnte, legte das Rechtsmittel nicht dar.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 10Ob27/26g?
Gegenstand war ein Ersatzantrag nach § 394 Abs 1 EO wegen eines gerichtlich verfügten Baustopps. Der Sicherungsantrag war später vom OGH abgewiesen worden. Nun bekämpfte die Klägerin die von den Vorinstanzen ausgesprochene Ersatzpflicht.
Schlossen kriegsbedingte Baupreissteigerungen die Kausalität des Baustopps aus?
Im entschiedenen Fall zeigte der Hinweis auf den Ukrainekrieg keinen Logikverstoß der Kausalitätsfeststellungen auf. Preissteigerungen während des Baustopps waren festgestellt; in welchem Ausmaß sie auf den Krieg zurückgingen, blieb mangels entsprechender Bescheinigungsmittel offen.
Wann liegt nach dieser Entscheidung ein Adäquanzzusammenhang vor?
Der konkrete Kausalverlauf samt eingetretenem Erfolg darf nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen. Der Revisionsrekurs legte nicht dar, warum hier ein völlig atypischer Kausalverlauf vorliegen sollte.
Wie entschied der OGH über den außerordentlichen Revisionsrekurs?
Der OGH wies ihn mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Ersatzpflicht blieb damit bestehen.
Quelle und Hinweis
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