RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob20/26b
Entscheidungsdatum
2026-03-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00020.26B.0324.000
Dokumentnummer
JJT_20260324_OGH0002_0100OB00020_26B0000_000

Sachverhalt

Die betroffene Person beantragte die Umbestellung ihres gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht erhob sie einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [2] [4]

Im Rekurs hatte die betroffene Person ein Spannungsverhältnis zum Erwachsenenvertreter und ein subjektiv größeres Zutrauen zu einer anderen Person geltend gemacht. Auf psychische Belastungen, die vom bisherigen Vertreter ausgelöst würden und bei Bestellung der gewünschten Person wegfielen, oder auf ein angebliches Fehlverhalten des Vertreters hatte sie sich im Rekurs hingegen nicht gestützt. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH knüpfte an seine Rechtsprechung zur Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung an. Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist das Wohl der betroffenen Person. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Damit blieb die Abweisung des Umbestellungsantrags durch die Vorinstanzen bestehen. Die Entscheidung begründet kein generelles Hindernis für einen Vertreterwechsel, sondern betrifft dessen Voraussetzungen und die Beurteilung im konkreten Einzelfall. [1] [2] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzlichen Übertragungsgründe und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Ergänzend verweist der OGH auf seine Rechtsprechung zum Wohl der betroffenen Person und zur versäumten Rechtsrüge. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Für die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist das Wohl der betroffenen Person maßgebend; ein bloßer Wechselwunsch genügt nicht. Das behauptete Spannungsverhältnis und das größere Zutrauen zu einer anderen Person rechtfertigten im konkreten Fall keine Umbestellung.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00020_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Betroffenen auf Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ab.

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00020_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] 1. Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters (2 Ob 227/23f Rz 3 mwN). Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen daher kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen (RS0132245).

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[3] 1. Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters (2 Ob 227/23f Rz 3 mwN). Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen daher kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen (RS0132245).

[4] 2. Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter (2 Ob 227/23f Rz 4 mwN).

[5] 3. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0117813 [T2]). Eine zur Wahrung des Wohls der Betroffenen aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

[6] 4. Die Beurteilung, dass das im Rekurs behauptete Spannungsverhältnis zum Erwachsenenvertreter und das („subjektiv gesehen“) größere Zutrauen des Betroffenen zu einer anderen Person eine Umbestellung nicht rechtfertigt, hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auf vom Erwachsenenvertreter ausgelöste und bei Bestellung der vom Betroffenen gewünschten Person wegfallende psychische Belastungen oder auf ein angebliches Fehlverhalten des Erwachsenenvertreters stützte sich der Betroffene im Rekurs nicht, sodass die in zweiter Instanz in diesem Punkt versäumte Rechtsrüge im Revisionsrekurs nicht nachgetragen werden kann (RS0043480 [T12, T22]).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person J*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 3 R 48/26w‑293, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Betroffenen auf Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ab.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00020_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine bloße Wunschäußerung begründet keinen Anspruch auf Wechsel des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
  • Zum Wohl der betroffenen Person zählen auch ihre Befindlichkeit und ihr psychischer Zustand.
  • Ein Spannungsverhältnis und größeres Vertrauen zu einer anderen Person genügten im konkreten Fall nicht.
  • Eine im Rekurs versäumte Rechtsrüge kann im Revisionsrekurs nicht nachgetragen werden.

Häufige Fragen

Kann eine betroffene Person ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter frei wählen?

Nein. Nach der vom OGH dargestellten Rechtslage besteht kein Recht auf freie Auswahl. Eine Übertragung allein aufgrund eines entsprechenden Wunsches ist nicht gewährleistet. Maßgebend ist das Wohl der betroffenen Person.

Welche Bedeutung haben psychische Belastungen für einen Vertreterwechsel?

Das Wohl der betroffenen Person ist nicht nur materiell zu beurteilen. Auch Befindlichkeit und psychischer Zustand sind relevant. Im vorliegenden Fall war die auf bestimmte psychische Belastungen bezogene Rechtsrüge jedoch im Rekurs nicht erhoben worden und konnte nicht nachgetragen werden.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 10Ob20/26b zurückgewiesen?

Der Revisionsrekurs zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Notwendigkeit einer Umbestellung ist grundsätzlich einzelfallbezogen. Eine zur Wahrung des Wohls aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkannte der OGH nicht.

Quelle und Hinweis

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