RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob47/26y
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00047.26Y.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00047_26Y0000_000

Sachverhalt

Die minderjährige österreichische Staatsbürgerin lebte in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Gegenüber ihrem Vater bestand kein wirksam geschaffener Unterhaltstitel. Frühere Unterhaltsvorschüsse waren unter anderem deshalb gewährt worden, weil der Aufenthalt des Vaters und seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verlässlich festgestellt werden konnten. [2] [3]

Über zumindest zehn Jahre blieben Versuche, den Vater zu erreichen, ohne nachhaltigen Erfolg. Auch vorübergehend bekannt gegebene Adressen ermöglichten keine Zustellung gerichtlicher Entscheidungen, weil der Vater jeweils wieder unbekannt verzogen war. [3]

Die Minderjährige beantragte im Juni 2025 erneut Unterhaltsvorschüsse in voller Richtsatzhöhe nach § 4 Z 2 UVG. Das Erstgericht gewährte monatliche Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 30. November 2026; das Rekursgericht wies den Antrag hingegen wegen der von ihm angenommenen fehlenden Leistungsfähigkeit des Vaters ab. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete den Revisionsrekurs als zulässig und berechtigt, weil die Entscheidung des Rekursgerichts einer Korrektur bedurfte. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Minderjährigen Folge und stellte den Beschluss des Erstgerichts wieder her. Damit blieb die Gewährung des Unterhaltsvorschusses in voller Richtsatzhöhe für den festgelegten Zeitraum aufrecht. [1] [3]

Nicht entscheidend waren nach Ansicht des OGH die weiteren Fragen, ob von einem unbekannten Aufenthalt des Vaters in der Türkei auszugehen und welche konkrete Belastungsgrenze anzusetzen wäre. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen von Richtsatzvorschüssen ohne bestehenden Unterhaltstitel sowie die Grenzen der Tatsachenprüfung im Rekursverfahren. [3]

Spruch

Ein unbekannter Aufenthalt und ungeklärte Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners schließen Richtsatzvorschüsse nicht aus. Offenbare Leistungsunfähigkeit muss vielmehr durch positive Beweise feststehen; bloße Zweifel oder Beweisdefizite genügen nicht.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00047_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Minderjährige ist österreichische Staatsbürgerin und befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. [2] Ein Unterhaltstitel gegenüber dem Vater liegt nicht vor. [3] Der Minderjährigen wurden bereits Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG für den Zeitraum von 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00047_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[19] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts einer Korrektur bedarf. Er ist demgemäß auch berechtigt. [20] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00047_26Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00047_26Y0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 21 R 163/25g-174, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 15.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00047_26Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

September 2025, GZ 1 Pu 83/14k-157, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00047_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der unbekannte Aufenthalt eines Unterhaltsschuldners kann eine Unterhaltsfestsetzung im Sinn des § 4 Z 2 UVG vereiteln.
  • Ungeklärte Einkommens- und Lebensverhältnisse stehen einem Vorschuss in voller Richtsatzhöhe nicht schon für sich entgegen.
  • Die offenbare Leistungsunfähigkeit muss der Bund durch positive Beweise darlegen; bloße Zweifel genügen nicht.
  • Das Rekursgericht darf ohne entsprechende Tatsachenrüge nicht von den Feststellungen des Erstgerichts abweichen.

Häufige Fragen

Kann Unterhaltsvorschuss gewährt werden, wenn der Aufenthalt des Vaters unbekannt ist?

Nach dieser Entscheidung kann ein unbekannter Aufenthalt die Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG erfüllen, wenn deshalb trotz zumutbarer Nachforschungen nicht innerhalb angemessener Zeit ein Unterhaltstitel geschaffen werden kann.

Schließen ungeklärte Einkommensverhältnisse einen Richtsatzvorschuss aus?

Nein. Ungewissheit und Beweisdefizite machen eine Leistungsunfähigkeit noch nicht offenbar. Erforderlich sind positive Beweise für die fehlende Leistungsfähigkeit.

Wer muss die offenbare Leistungsunfähigkeit beweisen?

Nach dem OGH trägt der Bund die Beweislast für die offenbare Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Verhindert eine nicht zugestellte einstweilige Verfügung den Vorschuss?

Nach der Entscheidung steht eine Titelschöpfung der Vorschussgewährung nur entgegen, wenn der betreffende Beschluss dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde.

Quelle und Hinweis

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Die Datums- und Entscheidungsmetadaten wurden entsprechend der Nutzervorgabe übernommen.

Die Entscheidung lässt die konkrete Belastungsgrenze und die nähere Einordnung des Aufenthalts in der Türkei ausdrücklich offen.

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