RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin hatte zunächst ein Konto bei der S* AG. Nach einer Wohnsitzverlegung eröffnete sie am 13. 3. 2024 bei der beklagten, mit der S* konzernverbundenen Bank ein Girokonto und erklärte, 150.000 USD an ihren in den USA lebenden Bruder überweisen zu wollen. [3]
Bei einem weiteren Termin am 19. 3. 2024 wurde auf dem neuen Mobiltelefon der Klägerin eine Banking-App des Konzerns eingerichtet, dem auch die Beklagte angehört. Unter Mithilfe einer Bankmitarbeiterin, die nach dem RIS-Auszug abgesehen vom Namen des Bruders alle Daten auf dem Mobiltelefon eingab, beauftragte die Klägerin über die App eine Überweisung vom Konto bei der S*. [3]
Nach telefonischer Rückversicherung bei der Klägerin überwies die S* 138.185,17 EUR in die USA. Der Betrag gelangte jedoch nicht auf das Konto des Bruders bei der Bank M*, sondern auf ein Konto mit derselben Nummer bei der Bank W*, weil die Mitarbeiterin der Beklagten diese Bank nach Rückfrage bei der Klägerin fälschlich als Empfängerbank eingegeben hatte. Mangels Einverständnisses des Zahlungsempfängers wurde der Betrag nicht retourniert. [3]
Ausführungen des OGH
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen hatte, weil es eine Haftung der Beklagten für ihre Mitarbeiterin als Erfüllungsgehilfin verneinte. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung ab und bejahte eine Zurechnung des als sorgfaltswidrig qualifizierten Handelns der Mitarbeiterin. [3]
Im Revisionsverfahren war damit für den OGH unionsrechtlich erheblich, wie die über die App erbrachte Dienstleistung nach der Zahlungsdiensterichtlinie einzuordnen ist und welche Folgen dies für Erstattungs- oder Berichtigungsansprüche bei einer fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs haben kann. [3]
- Vorlage an den EuGH: Der OGH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2015/2366/EU vor. Gegenstand ist insbesondere die Einordnung und Haftung bei über eine Banking-App ausgelösten Zahlungsvorgängen. [1] [3]
- Qualifikation von Multi-Banking-Apps: Der OGH fragt, ob Anbieter von Multi-Banking-Apps, die Online-Zugriff auf konsolidierte Kontoinformationen bei anderen Zahlungsdienstleistern ermöglichen und zugleich Online-Überweisungen bei diesen kontoführenden Zahlungsdienstleistern in Auftrag geben lassen, nicht nur als Kontoinformationsdienstleister, sondern auch als Zahlungsauslösedienstleister zu qualifizieren sind. [1] [3]
- Haftungskonzentration: Weiter fragt der OGH, ob Art 90 und Art 91 der Richtlinie 2015/2366/EU bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs unter Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters eine Haftungskonzentration beim kontoführenden Zahlungsdienstleister anordnen, sodass im Außenverhältnis nur dieser zur Erstattung oder Kontoberichtigung verpflichtet werden kann und ein inhaltsgleicher Anspruch gegen den Zahlungsauslösedienstleister nach nationalem Recht ausscheidet. [1] [3]
- Zahlungsvorgang mit Drittstaatenbezug: Der OGH ersucht außerdem um Klärung, ob Art 2 Abs 4 der Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen ist, dass Art 90 und Art 91 auf Zahlungsvorgänge anwendbar sind, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist. [1] [3]
- Kontoinformationsdienst und Zahlungsauslösung: Schließlich fragt der OGH, ob Art 33 Abs 2 in Verbindung mit Art 90 und Art 91 der Richtlinie 2015/2366/EU einen auf nationale Bestimmungen gestützten Erstattungsanspruch gegen den Anbieter einer Multi-Banking-App ausschließt, obwohl der Online-Dienst zugleich die Voraussetzungen eines Zahlungsauslösedienstes und eines Kontoinformationsdienstes erfüllt. [1] [3]
Ergebnis
Der OGH entschied nicht abschließend über den geltend gemachten Ersatzanspruch. Er fasste einen Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union und setzte das Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung gemäß § 90a Abs 1 GOG aus. [1] [3]
Das Ergebnis der nationalen Revision hängt nach dem Vorlagebeschluss von der unionsrechtlichen Klärung der Qualifikation der App-Dienstleistung und der Haftungsfolgen nach der Richtlinie 2015/2366/EU ab. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Der Vorlagebeschluss gibt unionsrechtliche Bestimmungen der Richtlinie 2015/2366/EU und österreichische Bestimmungen des ZaDiG 2018 wieder, die für die Beurteilung der Zahlungsdienst-Qualifikation und der Haftungsfolgen maßgeblich sein können. [3]
- Art 267 AEUV: Grundlage der Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union. [1] [3]
- Art 2 Abs 4 Richtlinie 2015/2366/EU: Regelt den Anwendungsbereich bestimmter Titel der Richtlinie für Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist. [3]
- Art 4 Nr 15, 16, 18 und 19 Richtlinie 2015/2366/EU: Enthält die im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Begriffsbestimmungen für Zahlungsauslösedienst, Kontoinformationsdienst, Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister. [3]
- Art 33 Richtlinie 2015/2366/EU: Betrifft Kontoinformationsdienstleister und die für sie geltenden beziehungsweise nicht geltenden Teile der Richtlinie. [3]
- Art 90 und Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU: Regeln die Haftung im Fall von Zahlungsauslösediensten bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie eine etwaige zusätzliche Entschädigung. [3]
- §§ 1, 2, 4, 15 und 81 ZaDiG 2018: Die im RIS-Auszug angeführten österreichischen Umsetzungs- und Begriffsbestimmungen zu Zahlungsdiensten, Anwendungsbereich, Kontoinformationsdiensten und Haftung bei Zahlungsauslösediensten. [3]
Spruch
Der OGH legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2015/2366/EU vor, insbesondere zur Qualifikation von Multi-Banking-Apps als Zahlungsauslösedienstleister und zur möglichen Haftungskonzentration beim kontoführenden Zahlungsdienstleister; das Revisionsverfahren wurde ausgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 4 Nr 18 in Verbindung mit Anhang I Nr 7 und Art 4 Nr 15 Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass Anbieter von (Multi-)Banking-Apps, die den Online-Zugriff auf konsolidierte Informationen von Zahlungskonten des Kunden ermöglichen, die bei anderen Zahlungsdienstleistern geführt werden, zugleich aber die Möglichkeit schaffen, online bei diesen kontoführenden Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag zu geben und damit Zahlungsvorgänge auszulösen, (nicht nur als Kontoinformationsdienstleister, sondern auch) als Zahlungsauslösedienstleister zu qualifiziere...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: **Zu ****I.:** **A. Sachverhalt**
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin hatte ein Konto bei der S* AG (kurz: S*). Nach Verlegung ihres Wohnsitzes eröffnete sie am 13. 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 138.185,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH fragt den EuGH, ob Multi-Banking-Apps mit Überweisungsfunktion als Zahlungsauslösedienstleister gelten können.
- Zu klären ist, ob bei fehlerhafter Ausführung eine Haftungskonzentration beim kontoführenden Zahlungsdienstleister besteht.
- Auch die Anwendbarkeit der PSD2-Regeln auf Zahlungsvorgänge mit nur einem in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister ist Gegenstand der Vorlage.
- Das Revisionsverfahren wurde bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Häufige Fragen
Worum geht es in OGH 1 Ob 198/25m?
Der OGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der Zahlungsdiensterichtlinie 2015/2366/EU vorgelegt. Es geht um Multi-Banking-Apps, Zahlungsauslösedienste und Haftung bei fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen.
Kann eine Multi-Banking-App ein Zahlungsauslösedienst sein?
Nach dem Vorlagebeschluss soll der EuGH klären, ob Anbieter solcher Apps, die neben Kontoinformationen auch Überweisungen bei anderen Zahlungsdienstleistern auslösen lassen, auch als Zahlungsauslösedienstleister gelten können.
Wer haftet bei einer fehlerhaften Überweisung über eine Banking-App?
Das ist eine der Vorlagefragen. Der OGH fragt, ob bei Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters eine Haftungskonzentration beim kontoführenden Zahlungsdienstleister besteht oder ob nationale Ansprüche gegen den App-Anbieter möglich bleiben.
Hat der OGH den Ersatzanspruch bereits endgültig entschieden?
Nein. Der OGH hat das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über den konkreten Anspruch enthält der Vorlagebeschluss nicht.
Quelle und Hinweis
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Der Beschluss ist ein Vorabentscheidungsersuchen; eine endgültige OGH-Entscheidung über den Ersatzanspruch liegt im gelieferten Text nicht vor.
Die Darstellung der OGH-Ausführungen beschränkt sich bewusst auf die im Spruch und Auszug wiedergegebenen Vorlagefragen und den Verfahrenskontext.
Parteien- und Bankbezeichnungen werden nur soweit genannt, wie sie im RIS-Auszug enthalten sind.
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