Höhe der Abgabe
(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2) Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten:
für Wohnungen mit einer Nutzfläche | Höchstbetrag | |
für Neubauwohnungen | für sonstige Wohnungen | |
bis 40 m² | 800 € | 400 € |
> 40 bis 70 m² | 1.400 € | 700 € |
> 70 bis 100 m² | 2.000 € | 1.000 € |
> 100 bis 130 m² | 2.600 € | 1.300 € |
> 130 bis 160 m² | 3.200 € | 1.600 € |
> 160 bis 190 m² | 3.800 € | 1.900 € |
> 190 bis 220 m² | 4.400 € | 2.200 € |
> 220 m² | 5.000 € | 2.500 € |
(3) Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(4) gilt sinngemäß.
