Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes

. Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte.