Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

. Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen.