Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

(1) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:

a) Naturereignisse oder höhere Gewalt und

b) Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.

(2) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.