Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatzleistungen, Tarife

(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die

– über ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF-Gebührenersätze vom Gesundheitsfonds Steiermark bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird,

– und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht,

ist einmalig eine Zahlung zu entrichten.

(2) Für die Zuzahlung sind die Tarifpositionen in Anlage 1 zu verrechnen.