Zusatzleistungen, Tarife
(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die
– über ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF-Gebührenersätze vom Gesundheitsfonds Steiermark bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird,
– und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht,
ist einmalig eine Zahlung zu entrichten.
(2) Für die Zuzahlung sind die Tarifpositionen in Anlage 1 zu verrechnen.
