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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 66/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 73 Abs. 2 und 75 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Zusatzleistungen, Tarife

(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die

– über ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF-Gebührenersätze vom Gesundheitsfonds Steiermark bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird,

– und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht,

ist einmalig eine Zahlung zu entrichten.

(2) Für die Zuzahlung sind die Tarifpositionen in Anlage 1 zu verrechnen.

Besondere Tarifbestimmungen

(1) Bei der in Anlage 1 Pos. Nr. 8 angeführten Tarifposition sind die Kosten für anfallende Laboruntersuchungen im Rahmen einer Kryokonservierung nicht enthalten. Diese werden entsprechend den Tarifen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Bei den in Anlage 1 Pos. Nr. 23 lit. c und d angeführten Tarifpositionen sind die Kosten für erforderliche Implantate in der Gebühr nicht enthalten. Diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 21/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2025, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.