Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zusammensetzung

. Der statistische Beirat setzt sich aus Vertretern der im § 13 Abs. 2 des Wiener Statistikgesetzes angeführten Bereiche zusammen.