Allgemeines
. Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Wiener Statistikgesetzes ist zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Landes- und Gemeindestatistik ein statistischer Beirat einzusetzen. Für diesen gelten nachstehende Bestimmungen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
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. Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Wiener Statistikgesetzes ist zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Landes- und Gemeindestatistik ein statistischer Beirat einzusetzen. Für diesen gelten nachstehende Bestimmungen.