Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

. Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Wiener Statistikgesetzes ist zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Landes- und Gemeindestatistik ein statistischer Beirat einzusetzen. Für diesen gelten nachstehende Bestimmungen.