Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für
a) verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung dringend geboten ist;
b) Eilgüterwagen;
c) Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden;
d) Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
