Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für

a) verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung dringend geboten ist;

b) Eilgüterwagen;

c) Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden;

d) Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.