Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien werden

a) alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um durch eine engere Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen die Zollabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern;

b) einander zum Zweck der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen im Rahmen dieses Abkommens Amtshilfe leisten.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.