Die Behörde beantwortet Ersuchen um Informationen gemäß Artikel 21 Absätze 1 – 3 der Verordnung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Entgegennahme.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Behörde beantwortet Ersuchen um Informationen gemäß Artikel 21 Absätze 1 – 3 der Verordnung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Entgegennahme.