Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In Fällen von Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung liegt für die ersuchten Vertragsparteien eine Beantwortungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Entgegennahme des Ersuchens vor.

(2) Basiert das Ersuchen um Wiederaufnahme auf Eurodac – Treffern, dann erteilen die Behörden der Mitgliedstaaten möglichst unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen eine Antwort.