Verhältnis zu anderen Regelungen
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verhältnis zu anderen Regelungen
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.