Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilegung von Streitigkeiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.