Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle

1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 33 bis 35 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. letzter Satz gilt sinngemäß.

2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.