Wirkung der Bescheinigung
Werden der nach österreichischem Recht zuständigen österreichischen Behörde aus anderem Anlass als im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens Vermögenswerte bekannt, die nach nachversteuert wurden oder nach freiwillig gemeldet wurden, muss die betroffene Person nachweisen, dass diese Vermögenswerte abgeltend nach diesem Abkommen besteuert wurden oder durch Meldung nach der zuständigen österreichischen Behörde bekannt wurden. Der Nachweis gilt durch die Vorlage der Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle nach oder als erbracht. Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung, so kann die nach österreichischem Recht zuständige österreichische Behörde unter Einschaltung der zuständigen österreichischen Behörde die zuständige liechtensteinische Behörde um Prüfung der Bescheinigung ersuchen. Die zuständige liechtensteinische Behörde stellt für diesen Zweck sicher, dass jede Bescheinigung über eine geleistete Einmalzahlung zugeordnet werden kann.
