Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freiwillige Meldung

1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle gemäß Buchstabe e Ziffer ii ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die im Kalenderjahr getätigten Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur und/oder von einer intransparenten Vermögensstruktur zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Eingangssteuer und/oder Zuwendungssteuer eine Meldung vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

a) Identität (Name und Geburtsdatum bzw. Firma) und Wohnsitz bzw. Sitz der betroffenen Person;

b) soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle;

d) Name und Anschrift der intransparenten Vermögensstruktur;

e) Art und Hohe jeder im betreffenden Steuerjahr getätigten Zuwendung;

f) betreffendes Steuerjahr.