Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen

1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:

– in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.