Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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: Souveränität

Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraums.