Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche nationale Behörde die Koordination bei der Durchführung dieses Abkommens übernimmt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche nationale Behörde die Koordination bei der Durchführung dieses Abkommens übernimmt.