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Stammfassung: BGBl. III Nr. 228/2002

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18.07.1992

Änderung

BGBl. III Nr. 118/2005 (K – Geltungsbereich)

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*Belarus III 118/2005 *Italien III 228/2002 *Polen III 228/2002 *Slowakei III 228/2002 *Slowenien III 228/2002

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Die Mitteilung gemäß des Abkommens wurde am 23. März 1993 bei der Regierung von Italien abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem mit 1. August 1994 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ratifiziert:

Kroatien und Ungarn.

Seit In-Kraft-Treten des Abkommens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Italien

19. Mai 1995

Polen

12. Juni 1997

Slowakei

19. Jänner 2000

Slowenien

29. März 1995

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KROATIEN,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN,

DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN

haben im Bewusstsein der Gefahren von Natur- und technologischen Katastrophen, denen ihre Länder ausgesetzt sind,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und Verhütung von Natur- und technologischen Katastrophen zu entwickeln,

unter Betonung der Wichtigkeit einer Koordination ihrer Anstrengungen, von einer solchen Katastrophe betroffenen Vertragsparteien beizustehen,

in der Überzeugung, dass verstärkte Zusammenarbeit auch auf dem Gebiete des Zivilschutzes und der Katastrophenbekämpfung die freundschaftlichen Bande unter den Vertragsparteien stärken wird,

folgendes vereinbart:

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und der Verhinderung größerer Gefahren, die ernste Folgen für die Sicherheit der Bevölkerung, für Vermögenswerte und für die Umwelt nach sich ziehen, soll vor allem umfassen:

1. den laufenden Austausch von Informationen auf wissenschaftlicher und technischer Ebene und von relevanten Daten. Dieser Informationsaustausch wird gemäß den auf dem Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen;

2. die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme;

3. die Ausbildung von Experten auf den Gebieten der Vorhersage, Verhütung und Hilfeleistung, um gemeinsame Zivilschutz- und Katastrophenbekämpfungsprogramme zu erstellen.

Die Leitlinien der Zusammenarbeit und die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 1 werden von einer Gemeinsamen Kommission vereinbart, welche sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

Die Gemeinsame Kommission wird den Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung von geben und spezifsche Bereiche und Prioritäten für die oberwähnte Zusammenarbeit vorschlagen.

Die Gemeinsame Kommission tritt einmal im Jahr und ausnahmsweise öfter auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den Vertragsparteien gemäß den Staatennamen nach dem englischen Alphabet.

Die Gemeinsame Kommission kann, falls erforderlich, Unterkommissionen für bestimmte spezifische Bereiche bestimmen. Die Gemeinsame Kommission wird ihre eigene Geschäftsordnung festlegen.

Im Falle einer größeren Natur- und technologischen Katastrophe, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ereignet, sollte unter den Vertragsparteien eine engere Zusammenarbeit ins Auge gefasst werden.

Alle Vorgangsweisen für eine stärkere Zusammenarbeit und engere Solidarität werden von der in genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt.

Trifft eine größere Katastrophe einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, werden diejenigen Vertragsparteien, die bereit sind, jenem Staate zu helfen, ihre Aktivitäten koordinieren, um in Übereinstimmung mit den Regeln und Leitlinien, die von der in genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt werden, ein besseres Ergebnis ihrer gemeinsamen Bemühungen sicherzustellen.

Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.

Dieses Abkommen berührt nicht bilaterale Zivilschutz- und Katastrophenhilfeabkommen und wird in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen auf diesem Gebiete vollzogen.

Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche nationale Behörde die Koordination bei der Durchführung dieses Abkommens übernimmt.

Die Regierung von Italien ist Depositar dieses Abkommens.

Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen dem Depositar auf diplomatischem Wege mit, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die dritte Vertragspartei dem Depositar mitgeteilt hat, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.

Dieses Abkommen tritt nur zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, die in oben erwähnter Weise dem Depositar Mitteilung gemacht haben.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, teilt diese Entscheidung dem Depositar mit.

Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositar wirksam.

Der Depositar benachrichtigt die anderen Vertragsparteien von der Kündigung. Diese wird nur zwischen dem kündigenden Staat und den anderen Vertragsparteien wirksam.

Jeder andere Staat, der Mitglied der Zentraleuropäischen Initiative ist, die eine bessere regionale Zusammenarbeit unter den in der Präambel zu diesem Abkommen genannten Regierungen zum Ziele hat, kann diesem Abkommen vorbehaltlich der Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten, indem er den Depositar auf schriftlichem Wege von seiner Beitrittsabsicht informiert.

Der Beitritt wird gemäß den in festgelegten Bestimmungen, welche auf die Vertragsparteien Anwendung finden, wirksam.

Der Depositar übermittelt eine beglaubigte Kopie des Beitrittsdokumentes an die Regierung eines jeden Unterzeichnerstaates sowie an die Regierungen jener Staaten, die diesem Abkommen später beigetreten sind.

Geschehen zu Wien, am 18. Juli 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, welche in den Archiven des italienischen Außenministeriums hinterlegt wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 118/2005kundgemacht am 12.07.2005

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 118/2005 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Ungarn, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Polen, der Regierung der Republik Slowenien, der Regierung der Slowakischen Republik

BGBl. III Nr. 118/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 228/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12

BGBl. III Nr. 228/2002

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