Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.