Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:

1. Die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität beitragen kann;

2. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;

3. den Erfahrungsaustausch in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;

4. die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;

5. die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörde einer Vertragspartei bei der Durchführung von polizeilichen Ermittlungshandlungen einschließlich Befragungen und Observationen durch Organe der anderen Vertragspartei;

6. die Personenfahndung, Personenfeststellung und die Identifizierung von unbekannten Leichen.