Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zuständigen Behörden bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.

(2) Die Vertragsparteien teilen einander die Behörden nach Absatz 1 und Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.

(3) Festgestellt wird, dass derzeit folgende Behörden zuständig sind:

1. auf polnischer Seite:

a) der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;

b) der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;

c) der Leiter des Amtes für Staatsschutz;

d) der leitende Kommandant der Polizei;

e) der leitende Kommandant des Grenzschutzes;

f) der für öffentliche Finanzen zuständige Minister.

2. auf österreichischer Seite: der Bundesminister für Inneres.