Die im des vorliegenden Abkommens genannten Behörden können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zu gewährleisten, die den Gegenstand des vorliegenden Abkommens bildet.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die im des vorliegenden Abkommens genannten Behörden können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zu gewährleisten, die den Gegenstand des vorliegenden Abkommens bildet.