Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Verweigerung der Hilfeleistung

Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.