Erhöhung der Dienstzulage
. Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erhöhung der Dienstzulage
. Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.