Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) Die Verordnung regelt weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren sowie die Höhe von bestimmten Nebengebühren von Landesbeamtinnen oder -beamten sowie von Vertragsbediensteten des Landes, die nicht in den Anwendungsbereich des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes fallen. Die vom Anwendungsbereich betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Folgenden kurz als Bedienstete bezeichnet.

(2) Die Gewährung von Einzelpauschalen () bleibt von der gegenständlichen Verordnung unberührt. Pauschalierungen können im begründeten Einzelfall auch von den in der Verordnung vorgesehenen Gruppenpauschalen abweichen.