Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 109/2022

Änderung

LGBl Nr 31/2023

LGBl Nr 41/2024

LGBl Nr 18/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 71 Abs 4 bis 6, 78a, 97ff und 129a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, LGBl Nr 1, und der §§ 56 Abs 1 und 3d und 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) Die Verordnung regelt weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren sowie die Höhe von bestimmten Nebengebühren von Landesbeamtinnen oder -beamten sowie von Vertragsbediensteten des Landes, die nicht in den Anwendungsbereich des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes fallen. Die vom Anwendungsbereich betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Folgenden kurz als Bedienstete bezeichnet.

(2) Die Gewährung von Einzelpauschalen () bleibt von der gegenständlichen Verordnung unberührt. Pauschalierungen können im begründeten Einzelfall auch von den in der Verordnung vorgesehenen Gruppenpauschalen abweichen.

Zulagen und Nebengebühren

(1) Im Landesdienst bestehen neben den gesetzlich geregelten Zulagen die in der Anlage angeführten Zulagen und pauschalierten Nebengebühren, untergliedert nach

1. allgemein für alle Bediensteten geltenden Bestimmungen, die Anwendung finden, soweit nachfolgend keine verwendungsspezifischeren Zulagen oder Nebengebühren vorgesehen sind (I. Teil der Anlage);

2. Bestimmungen, die für Bedienstete des Verwaltungsbereichs Anwendung finden (II. Teil der Anlage);

3. Bestimmungen, die für Bedienstete des Baudienstes Anwendung finden (III. Teil der Anlage) und

4. Bestimmungen, die für Bedienstete des Gesundheitsbereichs Anwendung finden (IV. Teil der Anlage).

(2) In den entsprechenden Anlagenteilen wird auch die Höhe einzelner nicht pauschalierter Nebengebühren festgelegt.

(3) Die Anlage enthält jeweils

1. die Bezeichnung der Zulage oder Nebengebühr,

2. deren gesetzliche Grundlage,

3. die Höhe, in der die Zulage oder Nebengebühr gewährt wird (Abs 4),

4. die Gebührlichkeit (einschließlich einer allfälligen Berücksichtigung bei der Berechnung der Sonderzahlung) bzw die Bemessungseinheit,

5. Aussagen über die pensionsrechtliche Behandlung und

6. ergänzende Bemerkungen, insbesondere über den Ausschluss des gleichzeitigen Bezuges anderer Zulagen oder (pauschalierter) Nebengebühren.

(4) Die in der Anlage enthaltenen Zulagen und Nebengebühren werden festgelegt

1. in Fixbeträgen oder gesetzlichen Referenzbeträgen;

2. in Prozentsätzen des Gehaltsansatzes V/2 gemäß ;

3. in Prozentsätzen der Einstufung, worunter der jeweilige Monatsbezug () bzw das jeweilige Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 Z 1 L-VBG), ergänzt um die Dienstalterszulage () zu verstehen ist oder

4. in Prozentsätzen der Grundvergütung, worunter der jeweilige Monatsbezug bzw. das jeweilige Monatsentgelt, ergänzt um die Dienstalterszulage und die Verwaltungsdienstzulage ( bzw § 56 Abs 3 L-VBG) zu verstehen ist.

Rundungsbestimmung

Bei der Berechnung der Zulagen und Nebengebühren nach dieser Verordnung sind die auszuzahlenden Beträge auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

Verweisungen auf die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung

Soweit in der Anlage auf Dienststellen im Amt der Salzburger Landesregierung bzw in den dem Amt angegliederten Einrichtungen Bezug genommen wird, entsprechen diese der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung () geltenden Fassung.

In- und Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1982 über gesonderte Zulagen und pauschalierte Nebengebühren von Landesbeamten (Zulagenverordnung), LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 95/2017, außer Kraft.

(2) Zulagen und Nebengebühren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuerkannt wurden, bleiben gewahrt, soweit nicht eine Neubemessung gesetzlich geboten ist ().

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 tritt mit 1. April 2024 in Kraft.

(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2026 tritt mit 1. April 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.