. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des , und der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des und des die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
2a. hinsichtlich des die Bundesministerin für Bildung,
3. hinsichtlich des und Abs. 3 und des der Bundeskanzler und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.
