VI. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
. Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie der Bundesregierung über jedes Geschäftsjahr einen Bericht. Der Bericht wird veröffentlicht.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VI. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
. Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie der Bundesregierung über jedes Geschäftsjahr einen Bericht. Der Bericht wird veröffentlicht.