Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts

. Die Bestimmungen des bis 5, , hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung des neuen Siegels, , , Z 4 und Z 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10, , , hinsichtlich der Gesellschafter mit aufrechter Ziviltechnikerbefugnis sowie , 3, 4 und 6 sind auf interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern anzuwenden.