Treuhandverbote
. Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Treuhandverbote
. Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.