Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Pflicht zur Datenübermittlung

Anzeige der Rufnummernübertragung (Portierung)

. (1) Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.

(2) Jede Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen.