3. Abschnitt
Pflicht zur Datenübermittlung
Anzeige der Rufnummernübertragung (Portierung)
. (1) Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.
(2) Jede Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen.
